Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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leistung durch die von der competenten Behörde angeordnete Aufnahme begrün- 
det wird. 
3) Durch etwaige Benachrichtigung der Heimathsbehörde oder eingeleitete Ermittelung 
der Heimathsangehörigkeit darf in keinem Falle die Einleitung der Aufnahme und 
die Zuführung des Kranken in die Anstalt beanstandet oder verzögert werden. 
4) Ist ein Geisteskranker, welcher nicht am Aufenthaltsorte heimathsangehörig ist, 
von der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts der Heilanstalt zu Sonnenstein auf 
Grund der Verordnung vom 29sten November 1853 vorläufig zugeführt 
worden, so darf die Zuführungsbehörde bei dem nach § 5 der angezogenen Ver- 
ordnung zu erstattenden Berichte auf Anzeige derjenigen Umstände und persönlichen 
Verhältnisse des Kranken sich beschränken, welche ihr bereits bekannt sind und welche 
sie ohne Vernehmung mit der Behörde des Heimathsorts in Erfahrung bringen 
kann. Das Ministerium wird dann die Vervollständigung der Unterlagen durch 
die Heimathsbehörde des Kranken veranlassen. 
5)) Vernachlässigungen obiger Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen die Ver- 
ordnung vom 29sten November 1853 werden, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher 
Verfolgung, durch Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 25 Thalern geahndet werden. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 1 lten December 1855. 
Kinisterium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Weigel. 
  
. 2) Verordnung, 
den Brodverkauf betreffend; 
vom Zlsten December 1855. 
D. durch den ungünstigen Ausfall der letzten Körnererndte veranlaßte verhältnißmäßig 
hohe Stand der Kornpreise läßt es fortwährend nothwendig erscheinen, auf die Ergreifung 
solcher Maaßregeln Bedacht zu nehmen, von denen man sich eine Verminderung der Con- 
sumtion an Brodfrüchten durch die Bevölkerung selbst versprechen darf. 
Als ein besonders wirksames Mittel in dieser Hinsicht ist nun aber schon früher die 
thunlichste Beschränkung des Genusses des Roggenbrodes in anderem, als gehörig altbackenen 
Zustande erkannt worden, indem nicht nur, erfahrungsgemäß, von neubackenem Brode schon 
des Wohlgeschmacks wegen mehr, als zur Sättigung nöthig, verzehrt zu werden pflegt, 
sondern auch nach wissenschaftlichen Untersuchungen das neubackene Brod im Verhältnisse
	        
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