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leistung durch die von der competenten Behörde angeordnete Aufnahme begrün-
det wird.
3) Durch etwaige Benachrichtigung der Heimathsbehörde oder eingeleitete Ermittelung
der Heimathsangehörigkeit darf in keinem Falle die Einleitung der Aufnahme und
die Zuführung des Kranken in die Anstalt beanstandet oder verzögert werden.
4) Ist ein Geisteskranker, welcher nicht am Aufenthaltsorte heimathsangehörig ist,
von der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts der Heilanstalt zu Sonnenstein auf
Grund der Verordnung vom 29sten November 1853 vorläufig zugeführt
worden, so darf die Zuführungsbehörde bei dem nach § 5 der angezogenen Ver-
ordnung zu erstattenden Berichte auf Anzeige derjenigen Umstände und persönlichen
Verhältnisse des Kranken sich beschränken, welche ihr bereits bekannt sind und welche
sie ohne Vernehmung mit der Behörde des Heimathsorts in Erfahrung bringen
kann. Das Ministerium wird dann die Vervollständigung der Unterlagen durch
die Heimathsbehörde des Kranken veranlassen.
5)) Vernachlässigungen obiger Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen die Ver-
ordnung vom 29sten November 1853 werden, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher
Verfolgung, durch Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 25 Thalern geahndet werden.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den 1 lten December 1855.
Kinisterium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weigel.
. 2) Verordnung,
den Brodverkauf betreffend;
vom Zlsten December 1855.
D. durch den ungünstigen Ausfall der letzten Körnererndte veranlaßte verhältnißmäßig
hohe Stand der Kornpreise läßt es fortwährend nothwendig erscheinen, auf die Ergreifung
solcher Maaßregeln Bedacht zu nehmen, von denen man sich eine Verminderung der Con-
sumtion an Brodfrüchten durch die Bevölkerung selbst versprechen darf.
Als ein besonders wirksames Mittel in dieser Hinsicht ist nun aber schon früher die
thunlichste Beschränkung des Genusses des Roggenbrodes in anderem, als gehörig altbackenen
Zustande erkannt worden, indem nicht nur, erfahrungsgemäß, von neubackenem Brode schon
des Wohlgeschmacks wegen mehr, als zur Sättigung nöthig, verzehrt zu werden pflegt,
sondern auch nach wissenschaftlichen Untersuchungen das neubackene Brod im Verhältnisse