Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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zu dem einige Tage älteren Brode einen sehr beträchtlichen Mindergehalt an wirklichem 
Nahrungsstoffe besitzt. 
In Erwägung, daß hiernach durch die blose, naturgemäße Regulirung des Brod- 
genusses eine der Consumtion im Ganzen zu Gute gehende Ersparniß an Brodfrucht auf 
dem einfachsten Wege erzielt werden kann, selbst hiervon abgesehen aber die billige Fürsorge 
für den minder bemittelten Theil der Consumenten es jedenfalls erheischt, Veranstaltung 
zu treffen, daß dieselben nicht in Ermangelung der Gelegenheit ihren von Tag zu Tag zu 
erholenden Brodbedarf im altbackenen Zustande zu erlangen, zu größeren als den zur Sättig- 
ung und Ernährung unbedingt erforderlichen Ausgaben für diesen Zweck genöthigt werden, 
ist schon während der Theuerungsperiode 184# durch allgemeine Anweisung der Polizei- 
behörden dahin Anordnung erfolgt, daß der Verkauf von neubackenem Brode den Bäckern 
und Brodverkäufern, so lange sie nicht zugleich altbackenes Brod vorräthig und ausliegen 
haben, bei Strafe untersagt werde. Auch hat das Ministerium des Innern seitdem wieder- 
holt in den Jahren 1853 und 1854,. auf Anlaß des Wiedereintritts der höheren Korn- 
preise, die nämliche Maaßregel in Kraft zu setzen, ssch bewogen gefunden und es sind zu 
dem Ende durch die Kreisdirectionen innerhalb ihrer Bezirke die erforderlichen Verfügungen 
ergangen. 
Da jedoch die dießfallsigen Anordnungen keineswegs allenthalben gleichmäßig befolgt 
zu werden scheinen, gleichwohl aber bei der noch andauernden Theuerung der Lebensmittel 
das öffentliche Interesse es erheischt, daß diesenigen, im Bereiche der Verwaltung liegenden 
Mittel, von welchen nach vernünftigen Grundsätzen der Nahrungspolizei ein wirksamer 
Einfluß wenigstens auf einige Linderung der durch die Theuerung namentlich für die unbe- 
mittelten Volksclassen herbeigeführten Calamität sich erwarten läßt, auch mit Consequenz 
in Anwendung gebracht und mit Nachdruck gehandhabt werden, so wird, bis auf weiteres, 
hiermit folgendes verordnet: 
1. Den Bäckern und Brodverkäufern ist der Verkauf neubackenen Brodes, so lange 
sie nicht auch mindestens zwei Tage altes Brod vorräthig und zum Verkaufe ausliegen 
haben, untersagt. 
2. An denjenigen Orten, an welchen eine hierauf abzweckende Einrichtung nicht schon 
zeither stattgefunden hat und noch im Gange ist, mag den Bäckern und Brodverkäufern 
eine, längstens Stägige Frist zu Beschaffung des erforderlichen Vorraths an altbackenem 
Brode eingeräumt werden. 
3. Den Bäckern und Brodverkäufern ist es zwar zur Zeit nachgelassen, auf aus- 
drückliches Verlangen ihren Kunden auch neubackenes Brod zu verabreichen; es bleibt 
jedoch vorbehalten, wenn die Umstände es erheischen sollten, ein unbedingtes Verbot des 
Verkaufs neubackenen Brodes zu erlassen.
	        
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