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. 66) Verordnung,
die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und
Personalsteuer auf das Jahr 1856 betreffend;
vom 10ten September 1856.
Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer
wird die im § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 öten August 1855
(Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) und im § 5 der
Verordnung, den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr
1856 betreffend, vom 15ten Mai 1856 (Seite 78 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1856) vorbehaltene Bestimmung für laufendes Jahr hiermit in Folgendem
ertheilt:
& 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanz-
gesetz vom 1 öten August 1855, § 2 unter b, bbe in Verbindung mit der ebenfalls er-
wähnten Verordnung vom 15ten Mai 1856 ausgeschriebenen außerordentlichen Gewerbe-
und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der bagren Einnahme an Einneh-
mergebühr bewilligt:
ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg,
ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als:
Gückelsberg, Ü
Hohensichte, im Steuerbezirke Augustusburg,
Plaue mit Bernsdorf, 1
Per würsche 6 im Steuerbezirke Chemnitz,
Döltzschen,
Großburgk,
Hainsbach (Hainsberg),
Loschwitz,
Nieder-Lößnitz,
Plauen, 6
Hänichen, im Steuerbezirke Dippoldiswalde,
Herrnhut, im Steuerbezirke Löbau,
Miltitz, im Steuerbezirke Meißen,
Bärenclause, 13 " "
Dittersbach mit Kleinelbersdorf, im Steuerbezirke Pirna,
im Steuerbezirke Dresden,
und