Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 289 ) 
. 66) Verordnung, 
die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und 
Personalsteuer auf das Jahr 1856 betreffend; 
vom 10ten September 1856. 
Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer 
wird die im § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 öten August 1855 
(Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) und im § 5 der 
Verordnung, den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr 
1856 betreffend, vom 15ten Mai 1856 (Seite 78 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1856) vorbehaltene Bestimmung für laufendes Jahr hiermit in Folgendem 
ertheilt: 
& 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanz- 
gesetz vom 1 öten August 1855, § 2 unter b, bbe in Verbindung mit der ebenfalls er- 
wähnten Verordnung vom 15ten Mai 1856 ausgeschriebenen außerordentlichen Gewerbe- 
und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der bagren Einnahme an Einneh- 
mergebühr bewilligt: 
ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, 
ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als: 
Gückelsberg, Ü 
Hohensichte, im Steuerbezirke Augustusburg, 
Plaue mit Bernsdorf, 1 
Per würsche 6 im Steuerbezirke Chemnitz, 
Döltzschen, 
Großburgk, 
Hainsbach (Hainsberg), 
Loschwitz, 
Nieder-Lößnitz, 
Plauen, 6 
Hänichen, im Steuerbezirke Dippoldiswalde, 
Herrnhut, im Steuerbezirke Löbau, 
Miltitz, im Steuerbezirke Meißen, 
Bärenclause, 13 " " 
Dittersbach mit Kleinelbersdorf, im Steuerbezirke Pirna, 
im Steuerbezirke Dresden, 
  
und
	        
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