Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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( 303) 
Eine Urkundsperson erhält bei jeder Verhandlung, zu welcher sie beigezogen 
wird, dafern sie nicht über drei Stunden dauert . 
bei länger andauernden Verbandlungen 
und bei Sectionen 
Wird die Urkundsperson zu einer auswärtigen Expedition zugezogen, 
so erhält sie überdieß an Diäten die Hälfte der Ansätze für einen Pro— 
tocollführer. 
Die gerichtliche Feststellung von Defensionalien und Extrajudicialien, soweit sie 
nicht gleichzeitig mit einer Entscheidung in der Untersuchung selbst verbunden 
Ist, ...2Ng1bts 
Dem Hülfsrichter, welcher nicht zu den Staatsdienern gehört, wird für jede 
Verhandlung, zu welcher er beigezogen wird (Art. 17 der Strafproceß— 
ordnung), und zwar, wenn sie drei Stunden oder geringere Zeit dauert, 
für eine Verhandlung, welche längere Zeit dauert, 
gewährt. 
Dieser Ansatz ist auch für jeden vollen Tag einer Verhandlung zu be- 
rechnen. 
Hierüber passirt der etwaige nöthige Reiseaufwand nach den allgemei- 
nen Grundsätzen. 
Es ist jedoch die Gebühr des Hülfsrichters, sowie die Entschädigung 
des Reiseaufwandes für denselben in die Liquidation der Untersuchungskosten 
nicht aufzunehmen. 
  
Capitel III. 
Von den staatsanwaltschaftlichen Kosten. 
Thlr. Ngr. 
— 
  
  
# 21. Die Bezirksstaatsanwälte haben in den Fällen, in denen der Angeschuldigte 
oder eine dritte Person in Abstattung von Kosten verurtheilt worden, insoweit hierbei 
staatsanwaltschaftliche Kosten in Frage kommen, die letzteren binnen derselben Frist, welche 
im § 9 gegenwärtiger Tarordnung für die Gerichte in Ansehung der Gerichtskosten be- 
stimmt worden ist, zu den Acten des Untersuchungsgerichts zu liquidiren. 
& 22. Bei Verabsäumung der Frist hat das Gericht den Staatsanwalt 
an die 
Einreichung der Rechnung zu erinnern und, wenn solches ohne Erfolg geblieben ist, Anzeige 
an 
den Oberstaatsanwalt zu erstatten. 
6 23. Später erwachsene Kosten sind möglichst bald zu den Gerichtsacten 
rechnen. 
zu be-
	        
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