Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Eines besonderen Nachweises, daß der Sachwalter mit Extrapost oder Post oder 
Eisenbahn die Reise gemacht hat, bedarf es nicht. 
6 69. Hinsichtlich der Gebühren für Reinschriften und Abschriften bewendet es bei 
den allgemeinen Bestimmungen. 
70. Die Feststellung der Vertheidigungskosten erfolgt in den Fällen des § 64 
durch die Behörde, welche über die Eingabe zu entscheiden hat und zwar gleichzeitig mit 
dieser Entscheidung, in den Fällen des § 65 durch das Bezirksgericht, beziehendlich das 
Oberappellationsgericht und in allen übrigen Fällen durch das Untersuchungsgericht. 
Die Gerichte haben die Feststellung baldthunlichst nach der Einreichung der Liquida= 
tion zu bewirken. 
Die Feststellung solcher Ansätze, deren Richtigkeit weder aus den öffentlichen Acten 
sich ergiebt, noch sonst sofort nachgewiesen worden ist, kann von dem Gerichte, welchem die 
Feststellung obliegt, wenn es nicht selbst das Untersuchungsgericht ist, dem Untersuchungs- 
gerichte überlassen werden. 
& 71l. In den Fällen, in welchen der Vertheidiger eine Erstattung von Kosten aus 
der Staatscasse beanspruchen kann, sind ihm die Kosten, sobald dieselben festgestellt sind, 
auszuzahlen. · 
Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen bei dem Untersuchungsgerichte. Der Ver— 
theidiger kann jedoch die Uebersendung durch die Post von dem Untersuchungsgerichte ver— 
langen, was solchenfalls derselbe ausdrücklich auf der Liquidation zu bemerken hat. Die 
Uebersendung erfolgt jedoch auf Kosten und Gefahr des Vertheidigers. 
& 72. Verlangt der Vertheidiger oder Sachwalter Erstattung seiner Kosten von dem 
Angeschuldigten oder einem anderen Zahlungspflichtigen außer der Staatscasse, so kann der 
Zahlungspflichtige die Feststellung der Kosten, soweit solche nicht bereits erfolgt ist, bei 
dem Untersuchungsgerichte beantragen, jedoch nur so lange, als er den Betrag derselben 
nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat. 
Auch der Vertheidiger und der Sachwalter kann die Feststellung der Kosten bei dem 
Gerichte beantragen, woselbst er aufgetreten ist. 
In beiden Fällen (Abs. 1, 2) ist der Pflichtige zur Bezahlung der Feststellungsgebühr 
(vergl. Cap. II, § 20 unter Nr. 49) verbunden. 
Der Sachwalter oder Vertheidiger kann in den Fällen, in welchen der von ihm Ver- 
tretene oder eine andere Person (außer der Staatscasse) in Folge rechtskräftiger Ver- 
urtheilung zur Erstattung der von dem Vertheidiger oder Sachwalter verdienten Gebühren 
und gehabten Verläge verpflichtet ist, verlangen, daß die Kosten aus dem Vermögen des 
Verpflichteten im Wege des Executionsverfahrens eingezogen werden. 
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