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Eines besonderen Nachweises, daß der Sachwalter mit Extrapost oder Post oder
Eisenbahn die Reise gemacht hat, bedarf es nicht.
6 69. Hinsichtlich der Gebühren für Reinschriften und Abschriften bewendet es bei
den allgemeinen Bestimmungen.
70. Die Feststellung der Vertheidigungskosten erfolgt in den Fällen des § 64
durch die Behörde, welche über die Eingabe zu entscheiden hat und zwar gleichzeitig mit
dieser Entscheidung, in den Fällen des § 65 durch das Bezirksgericht, beziehendlich das
Oberappellationsgericht und in allen übrigen Fällen durch das Untersuchungsgericht.
Die Gerichte haben die Feststellung baldthunlichst nach der Einreichung der Liquida=
tion zu bewirken.
Die Feststellung solcher Ansätze, deren Richtigkeit weder aus den öffentlichen Acten
sich ergiebt, noch sonst sofort nachgewiesen worden ist, kann von dem Gerichte, welchem die
Feststellung obliegt, wenn es nicht selbst das Untersuchungsgericht ist, dem Untersuchungs-
gerichte überlassen werden.
& 71l. In den Fällen, in welchen der Vertheidiger eine Erstattung von Kosten aus
der Staatscasse beanspruchen kann, sind ihm die Kosten, sobald dieselben festgestellt sind,
auszuzahlen. ·
Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen bei dem Untersuchungsgerichte. Der Ver—
theidiger kann jedoch die Uebersendung durch die Post von dem Untersuchungsgerichte ver—
langen, was solchenfalls derselbe ausdrücklich auf der Liquidation zu bemerken hat. Die
Uebersendung erfolgt jedoch auf Kosten und Gefahr des Vertheidigers.
& 72. Verlangt der Vertheidiger oder Sachwalter Erstattung seiner Kosten von dem
Angeschuldigten oder einem anderen Zahlungspflichtigen außer der Staatscasse, so kann der
Zahlungspflichtige die Feststellung der Kosten, soweit solche nicht bereits erfolgt ist, bei
dem Untersuchungsgerichte beantragen, jedoch nur so lange, als er den Betrag derselben
nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat.
Auch der Vertheidiger und der Sachwalter kann die Feststellung der Kosten bei dem
Gerichte beantragen, woselbst er aufgetreten ist.
In beiden Fällen (Abs. 1, 2) ist der Pflichtige zur Bezahlung der Feststellungsgebühr
(vergl. Cap. II, § 20 unter Nr. 49) verbunden.
Der Sachwalter oder Vertheidiger kann in den Fällen, in welchen der von ihm Ver-
tretene oder eine andere Person (außer der Staatscasse) in Folge rechtskräftiger Ver-
urtheilung zur Erstattung der von dem Vertheidiger oder Sachwalter verdienten Gebühren
und gehabten Verläge verpflichtet ist, verlangen, daß die Kosten aus dem Vermögen des
Verpflichteten im Wege des Executionsverfahrens eingezogen werden.
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