Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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vom 13ten August 1855 unter II, 4 vorbehaltene Gültigkeit der bisherigen Vorschriften 
über das Verfahren in Militärstrafsachen erleidet die nachfolgenden Ausnahmen: 
4.Zur Entscheidungszuständigkeit der unteren Kriegsgerichte gehören (vergl. jedoch 
(5, Abs. 2) 
A. von gemeinen Verbrechen, die im Art. 44 der Strafproceßordnung aufgeführten, 
B. von Militärverbrechen, die nachfolgenden: 
1) 
2) 
3) 
4) 
Unterlassene Verhinderung eines bevorstehenden und unterlassene Anzeige eines 
begangenen Verbrechens (Militärstrafgesetzbuch § 52 verb. 54 Abs. 2 und 
53 verb. 54 Abs. 1), sofern das nicht verhinderte, oder nicht angezeigte 
Verbrechen nicht mit Todes= oder Zuchthausstrafe bedroht ist; —- Zulassung 
von Verbrechen auf Posten (§ 59), jedoch mit Beschränkung auf die unter die 
Schlußworte dieses Paragraphen zu stellenden Fälle; 
erste Desertion zur Friedenszeit (I§ 94, 1), auch mit den Schärfungsgründen 
nach § 99; — Verleitung zur Desertion (§ 102, 10, mit Beschränkung auf 
den Friedensstand; — Begünstigung der Desertion (§J 102, 2), mit gleicher 
Beschränkung; — eigenmächtige Entfernung (§ 104); — Hinterziehung der 
Militärpflicht durch Selbstverstümmelung (§ 105), mit Beschränkung auf den 
Fall unter 1; — Verstümmelung eines Anderen (§ 106), unter gleicher Be- 
schränkung; wahrheitswidrige Vorschützung einer Krankheit (§ 107); 
Achtungsverletzung außer Dienst nach § 109 in den Fällen unter 1 und 2; 
— Achtungsverletzung im Dienste (C 110), insofern dieselbe ohne die 
114, 115 und 116 gedachten erschwerenden Umstände begangen worden; 
— Ungehorsam in dem Falle von § 112 unter 1; — einfache Widersetzlichkeit 
(* 113); — Widersetzlichkeit gegen Wachen 2c. (§ 118), jedoch nur in dem 
Falle des § 113; — Widersetzlichkeit gegen Obere außer Dienst (§ 119), 
unter gleicher Beschränkung; — Aufwiegelung (§ 127), mit Beschränkung 
auf den Friedensstand; 
Beschimpfungen und geringfügige Thätlichkeiten gegen Niedere (§ 131); — 
bedeutendere Thätlichkeiten gegen Niedere (§ 132); — Geldborgen von 
Niederen (6§135); — Annahme unerlaubter Vortheile von Niederen (§ 130); 
— Bestechung (IJ 137); — Mißbrauch der Dienstgewalt (§ 138); — An- 
maaßung oder Mißbrauch der Disciplinargewalt (§ 139) ausschließlich der mit 
schwerer Körperverletzung verbundenen Fälle; — Mißbrauch des Dienstanse- 
hens von Wachen 2c. (§ 140), jedoch nur in den Fällen von §§ 131, 132, 
135 bis mit 138; — Begünstigung dieser Verbrechen (§J 141), unter glei- 
cher Beschränkung;
	        
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