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vom 13ten August 1855 unter II, 4 vorbehaltene Gültigkeit der bisherigen Vorschriften
über das Verfahren in Militärstrafsachen erleidet die nachfolgenden Ausnahmen:
4.Zur Entscheidungszuständigkeit der unteren Kriegsgerichte gehören (vergl. jedoch
(5, Abs. 2)
A. von gemeinen Verbrechen, die im Art. 44 der Strafproceßordnung aufgeführten,
B. von Militärverbrechen, die nachfolgenden:
1)
2)
3)
4)
Unterlassene Verhinderung eines bevorstehenden und unterlassene Anzeige eines
begangenen Verbrechens (Militärstrafgesetzbuch § 52 verb. 54 Abs. 2 und
53 verb. 54 Abs. 1), sofern das nicht verhinderte, oder nicht angezeigte
Verbrechen nicht mit Todes= oder Zuchthausstrafe bedroht ist; —- Zulassung
von Verbrechen auf Posten (§ 59), jedoch mit Beschränkung auf die unter die
Schlußworte dieses Paragraphen zu stellenden Fälle;
erste Desertion zur Friedenszeit (I§ 94, 1), auch mit den Schärfungsgründen
nach § 99; — Verleitung zur Desertion (§ 102, 10, mit Beschränkung auf
den Friedensstand; — Begünstigung der Desertion (§J 102, 2), mit gleicher
Beschränkung; — eigenmächtige Entfernung (§ 104); — Hinterziehung der
Militärpflicht durch Selbstverstümmelung (§ 105), mit Beschränkung auf den
Fall unter 1; — Verstümmelung eines Anderen (§ 106), unter gleicher Be-
schränkung; wahrheitswidrige Vorschützung einer Krankheit (§ 107);
Achtungsverletzung außer Dienst nach § 109 in den Fällen unter 1 und 2;
— Achtungsverletzung im Dienste (C 110), insofern dieselbe ohne die
114, 115 und 116 gedachten erschwerenden Umstände begangen worden;
— Ungehorsam in dem Falle von § 112 unter 1; — einfache Widersetzlichkeit
(* 113); — Widersetzlichkeit gegen Wachen 2c. (§ 118), jedoch nur in dem
Falle des § 113; — Widersetzlichkeit gegen Obere außer Dienst (§ 119),
unter gleicher Beschränkung; — Aufwiegelung (§ 127), mit Beschränkung
auf den Friedensstand;
Beschimpfungen und geringfügige Thätlichkeiten gegen Niedere (§ 131); —
bedeutendere Thätlichkeiten gegen Niedere (§ 132); — Geldborgen von
Niederen (6§135); — Annahme unerlaubter Vortheile von Niederen (§ 130);
— Bestechung (IJ 137); — Mißbrauch der Dienstgewalt (§ 138); — An-
maaßung oder Mißbrauch der Disciplinargewalt (§ 139) ausschließlich der mit
schwerer Körperverletzung verbundenen Fälle; — Mißbrauch des Dienstanse-
hens von Wachen 2c. (§ 140), jedoch nur in den Fällen von §§ 131, 132,
135 bis mit 138; — Begünstigung dieser Verbrechen (§J 141), unter glei-
cher Beschränkung;