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ziehungsverordnung von demselben Tage (Seite 525 und 561 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes.) noch zulässigen Versicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den
durch die Generalverordnung vom 1 3ten December 1836 (Seite 326 des Gesetz= und
Verordnungsblattes) vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen die erbetene Con-
cession ertheilen zu lassen beschlossen und deshalb die Brandversicherungscommission zur
Ausstellung der Concession durch Verfügung vom heutigen Tage ermächtigt hat.
Dresden, den 2 Ssten Februar 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
v. Charpentier.
. 10) Deeret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu dem Regulative für die Sparcasse
zu Pulsnitz;
vom Z3ten März 1856.
Wag Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsem
240. 250. 26c.
urkunden hiermit, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern
zu dem Uns vorgelegten anderweiten, von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu
Pulsnitz unter dem 1 lten September 1855 vollzogenen Nachtrage zu dem am 14ten
September 1847 bestätigten Regulative für die dortige Sparcasse die gebetene Genehmig-
ung mit der Wirkung, daß die §# 10 und 11 des Regulativs jedoch nur in Ansehung
der künftigen Einlagen in der Maaße zur Anwendung zu bringen sind, wie in dem ge-
dachten Nachtrage bestimmt ist, ertheilt, auch die im § 10 enthaltene Rechtsvergünstigung
bewilligt haben.
Hierüber ist gegenwärtiges
Deeret
ausgefertigt und von Uns, unter Beidruckung Unseres Königlichen Insiegels, eigenhändig
vollzogen worden.
Dresden, den 3ten März 1856.
Johann.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.