Zu 87 des Ge-
setzes vom UIten
August 1855.
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# 3 NDie dem Gerichtsamte für den ganzen Umfang seines Gerichtssprengels, bezie-
hendlich mit Ausnahme der darin gelegenen Städte, beiwohnende Eigenschaft als Verwal-
tungsobrigkeit, macht es nothwendig, daß auch die für einzelne administrative Zwecke beste-
henden, mehr oder weniger nach den zeitherigen Jurisdictionsgrenzen geregelten Bezirks-
und Districtseintheilungen künftig eine mit den nunmehrigen Amtsbezirken zusammenfallende
Begrenzung erhalten, dergestalt, daß jeder derartige Bezirk oder District so viel thunlich
keine anderen als solche Orte in sich schließt, für welche ein und dasselbe Gerichtsamt die
Verwaltungsobrigkeit bildet. ·
Insbesondere gehören hierher
die Hebammen-Bezirke,
die Impfdistricte,
die Feuercommissariats-Districte,
die Schornsteinfegerbezirke.
Insoweit es wegen dieser Bezirksverbände zum Behufe ihrer anzustrebenden Identifici-
rung mit den Amtsbezirken einer Regulirung bedarf, haben die Kreisdirectionen unter Be-
auftragung der Amtshauptleute, beziehendlich mit Concurrenz der Bezirksärzte, dazu Ein-
leitung zu treffen. Bis die Regulirung erfolgt ist, bestehen die zeitherigen Eintheilungen
fort; es ist aber von der Kreisdirection hinsichtlich der darunter begriffenen, aus Ortschaf-
ten verschiedener Amtsbezirke zusammengesetzten gemischten Bezirke dasjenige Gerichtsamt
zu bestimmen, welches für den betreffenden Verwaltungszweig als Polizeiobrigkeit inner-
halb des ganzen Bezirks zu fungiren hat. Das Nämliche gilt von den Fällen, wo, nach
dem Ermessen der Kreisdirection, die sofortige und unbedingte Durchführung des obigen
Grundsatzes wegen besonderer, in örtlichen oder persönlichen Verhältnissen beruhender
Schwierigkeiten nicht zu verwirklichen und daher das Fortbestehen eines gemischten Bezirks
für längere Dauer oder überhaupt bis auf Weiteres, ausnahmsweise zu genehmigen sein
sollte.
Wegen einer Revision der bestehenden Gendarmeriedistricte ergeht besondere
Verfügung.
#& 4. Der im §& 3 aufgestellte Grundsatz der Bezirkspuriffeirung leidet an und für sich
auch auf die in Gemäßheit der Verordnung vom 27sten Juni 1835 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt von 1835, Seite 361) gebildeten Heimathsbezirke, desgleichen auf die nach
der Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt von
1838, Seite 431) organisirten Gemeindebezirke Anwendung. Insoweit daher bei
Bildung der gerichtsamtlichen Sprengel eine Verweisung der zu einem combinirten Hei-
mathsbezirke gehörigen Gemeindebezirke oder der einzelnen, zu einem Gemeindebezirke ver-