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werksabgaben in den gedachten Herrschaften und der oberen Grafschaft Hartenstein zustän-
digen Berechtigungen sicher zu stellen, ist mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Ge-
nehmigung zwischen der Königlich Sächsischen Staatsregierung durch die Vorstände der
Ministerien des Innern und der Finanzen und den Fürsten und Grafen Herren von
Schönburg nachstehende Vereinigung getroffen worden:
& 1. Das den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg zustehende Bergregals-
recht wird durch §& 6 des Gesetzes vom 2 2 sten Mai 1851, den Regalbergbau betreffend,
nicht aufgehoben, sondern bleibt denselben unter den im gegenwärtigen Vertrage bestimm-
ten Movdificationen auch fernerhin vorbehalten.
6 2. Insoweit dasselbe auf den receßmäßigen antheiligen Genuß an denjenigen Berg-
werksabgaben sich erstreckt, welche, statt des bisherigen Bergzehnten, überhaupt nach den
berggesetzlichen Bestimmungen vom Staate erhoben werden, haben die Fürsten und Grafen
Herren von Schönburg
a) von der im § 271 des eingangserwähnten Gesetzes geordneten Reinertragssteuer
in Ansehung des auf Gold, Silber, Kupfer, Blei, Zinn, Kobalt und Arsenik betriebenen
Bergbaues und
b) von der nach § 273 desselben Gesetzes vom Werthe der ausgebrachten Gold= und
Silbererze zu entrichtenden Abgabe,
insoweit der betreffende Bergbau innerhalb der Herrschaften Glauchau, Waldenburg
und Lichtenstein betrieben wird (nach §# 7 des Hauptrecesses vom A4ten Mai 1740), die
Hälfte, insoweit er aber der Oberen oder Niederen Grafschaft Hartenstein, beziehendlich
Herrschaft Stein, angehört (nach § 3 des Nebenrecesses vom 4ten Mai 1740), den dritten
Theil zu erhalten.
s# 3. Die Königliche Bergbehörde ist verbunden, die genannten Bergwerksabgaben
von den Grubeneigenthümern zu erheben und davon alljährlich nach Schluß der Rechnung
und unter Beifügung eines beglaubigten Extracts der letzteren, den nach § 3 den Fürsten
und Grafen Herren von Schönburg gebührenden Antheil an die Schönburgische Steuer-
casse zu Glauchau gegen deren Quittung und ohne für die Receptur und Berechnung etwas
an Kosten abzuziehen, zu verabfolgen.
Etwanige Bedenken gegen den Inhalt der bezüglichen Rechnungsertracte sind von den
Fürsten und Grafen Herren von Schönburg bei dem Königlichen Finanzministerium zur
Anzeige zu bringen und werden hier weiterer Erörterung unterworfen werden.
6# 4. Wegen der Concurrenz der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg bei der
von der Staatsbehörde erfolgenden Anstellung, Verpflichtung und Instruirung derjenigen
Bergbeamten, deren Dienstbereich sich mit auf den Bergbau in den Receßherrschaften und