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in der Oberen Grasschaft Hartenstein erstreckt, findet fernerhin eine Leistung von Besoldungs-
zuschüssen für diese Beamten aus Schönburgischen Cassen nicht mehr Satt.
5. Soweit im übrigen Königreiche die Anlegung von Privathüttenwerken und
von, denselben gleichgestellten Aufbereitungsanstalten an die Erlaubniß der Staatsbehörden
gebunden ist, steht solche zu ertheilen innerhalb der Schönburgischen Receßherrschaften den
Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, nach näherer Maaßgabe der Bestimmungen
in 66 4—8, Abschnitt VIII des Recesses vom Aten October 1835, zu.
6 6. Durch vorstehende Bestimmungen erklären die Fürsten und Grafen Herren von
Schönburg die Hindernisse für beseitigt, welche der vollständigen Einführung des Berg-
gesetzes in den Receßherrschaften im Wege gestanden haben, und entsagen für den Bereich
ihrer mehrgenannten Herrschaften jedem Widerspruche gegen die Geltung des gedachten
Gesetzes und der dazu im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung getroffenen oder
noch zu treffenden weiteren Bestimmungen.
Urkundlich ist vorstehende Uebereinkunft, welche mit dem 4ten Januar 1857 ins
Leben tritt, in zwei gleichlautenden Eremplaren von den Vorständen der Ministerien des
Innern und der Finanzen und von den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg voll-
zogen und besiegelt worden.
Dresden, am 1 7ten November 1856.
Königlich Sächsische Ministerien Otto Victor Fürst von Schön-
des Innern und der Finanzen. .bunrg, zugleich in Vollmacht des
* Fürsten Heinrich Eduard und
Frhr. v. Beust. des Grafen Ernst Ferdinand Lud-
wig Heinrich von Schönburg.
J. H. A. Behr. 6 Heimich chönburg
Heinrich, Grf. u. Hr. v. Schönburg.
Carl Heinrich Alban, Graf und
Herr von Schönburg.
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