Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 416 ) 
& 101) Bekanntmachung, 
den zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen 
abgeschlossenen Vertrag vom 26sten Januar dieses Jahres betreffend; 
vom 10ten December 1856. 
Uhter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 2östen August dieses Jahres, 
den zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen 
Staaten des Zollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen 
Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse unterm 26sten Januar dieses Jahres 
abgeschlossenen Vertrag betreffend, (Seite 20 5 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
von diesem Jahre) und insbesondere auf den Art. 1 8 dieses Vertrags, wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Anfangstermin für die Wirksamkeit des Vertrags 
und der demselben beigefügten Uebereinkünfte auf den 1sten Januar 1857 festgesetzt ist. 
Die Eröffnung der im Artikel 7 des Vertrags erwähnten Zollvereinsniederlage zu 
Bremen bleibt für jetzt ausgesetzt, und wird über den Zeitpunkt ihrer Eröffnung eine 
weitere Bekanntmachung erfolgen. 
Dresden, am 1 Oten December 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
  
X 102) Verordnung, 
polizeiliche Maaßregeln in Bezug auf die Bereitung, Verarbeitung und Auf- 
bewahrung leicht entzündlicher und erplodirender Stoffe und Präparate 
betreffend; 
vom 12ten December 1856. 
Bei der bedeutenden Vermehrung der industriellen Etablissements, welche entweder mit 
der Gewinnung und Darstellung leicht entzündlicher oder explodirender Stoffe und Prä- 
parate sich beschäftigen, oder deren zu ihrem Fabrikations= oder Handelsbetriebe in größeren 
Quantitäten vorräthig halten, hat es das Ministerium des Innern in Betracht der mit der 
Bereitung und Aufbewahrung dieser Stoffe und Präparate für Leben, Gesundheit und 
Eigenthum verbundenen Gefahren als dringende Verpflichtung anzuerkennen gebabt, in 
Bezug auf die Anlegung und Einrichtung derartiger Etablissements und die Aufbewahrung 
solcher Stoffe und Präparate besondere Vorschriften zu ertheilen.
	        
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