Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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denken beigehen, insbesondere aber solcher Beschlüsse über Dividendenvertheilung, 
welche die zu vertheilende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und 
der Betriebsmittel zu erhöhen suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung 
durch seinen Einspruch zu verhindern; 
) von dem nach Gewährung einer Dividende von 4 Procent für das gesammte 
Actiencapital sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines 
halben Procents zu Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser Be- 
trag kann durch Beschluß des Directoriums und Gesellschaftsausschusses mit Zu- 
stimmung der Regierung bis auf ein Procent erhöht werden. Der Bestand des 
Reservefonds soll sich jedoch nicht höher als 5 Procent des Anlagecapitals (§ 4) 
belaufen; 
i#) Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts 
ergeben, gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung. 
*20. Die Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der Hauptbahn 
nebst den Zweigbahnen und sonstigem Zubehör mittelst Kaufs für den Staat zu erwerben. 
Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt, unter vorzubehaltender Genehmigung der 
Stände, folgenden näheren Bestimmungen: 
Dasselbe kann 
a) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit ausgeübt, 
b) außerdem aber nicht vor Ablauf des 2 Osten Betriebsjahres geltend gemacht werden. 
In dem Falle sub b wird der durchschnittliche jährliche Reinertrag der letzten fünf 
Jahre vor dem Ankaufe bei der Ermittelung des Kaufwerths dergestalt untergelegt, daß 
derselbe mit 25 zu Capital erhoben wird. Sollte hierbei das Anlagecapital, einschließlich 
der während der Bauzeit bezahlten Zinsen, nicht erreicht werden, so soll solches doch voll 
gewährt werden. 
Bei Aufstellung der Reinertragsrechnungen sind in dem Falle, daß der Betrieb von 
der Staatsverwaltung übernommen worden, die in dem dießfallsigen Pachtvertrage aufge- 
stellten und vereinbarten Bestimmungen maaßgebend. 
C) Im Falle des Ankaufs der Bahn Seiten des Staates gehen mit dem Eigen- 
thume der Bahn sämmtliche Zubehörungen an Gebäuden, Grundstücken 2rc., ferner 
die Betriebsmittel und Materialvorräthe, nicht minder der etwa vorhandene baare 
Betriebs= und Reservefonds, sowie überhaupt alle Activen der Gesellschaft an den 
Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven und sonsti- 
gen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung übernimmt, 
d) die Regierung wird von dem von ihr beschlossenen Ankaufe der Bahn dem Ge- 
sellschaftsdirectorium sechs Monate zuvor amtliche Mittbeilung machen. 
# 21. Wird die Bahn vor Ankauf derselben durch den Staat nach Stollberg oder
	        
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