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12. Die Eisenbahngesellschaft übernimmt, nach Maaßgabe des Concessionsdecrets,
für den Fall einer Unterbrechung der Eisenbahnfahrten die Verpflichtung zur schleunigen
und ungestörten Fortschaffung der von der Post übernommenen Gegenstände und der unter 9
gedachten Postbeamten; die Gesellschaft ist jedoch zugleich gehalten, von der eingetretenen
Unterbrechung sofort die Postadministration in Kenntniß zu setzen, deren Ermessen es an—
heim gestellt bleibt, ob sie bei länger andauernden Unterbrechungen der Eisenbahnfahrten,
selbst für den ungestörten Fortgang der Postverbindung sorgen oder die Herstellung und
Unterhaltung des dießfallsigen Transports der Eisenbahngesellschaft überlassen will.
Die dadurch entstehenden Kosten hat für jeden Fall die Gesellschaft zu tragen.
MÆ 105) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins der Zwickauer Bürger—
gewerkschaft;
vom 27sten October 1856.
Naqdem die Bürgergewerkschaft zu Zwickau ihre Auflösung als solche und ihre Umge—
staltung in einen Actienverein beschlossen hat, so hat das Ministerium des Innern im
Einverständnisse mit dem Justizministerium den vorgelegten Statuten des Actienvereins der
Zwickauer Bürgergewerkschaft die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß
den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 7sten October 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Letzte Absendung: am 30sten December 1856.