Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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12. Die Eisenbahngesellschaft übernimmt, nach Maaßgabe des Concessionsdecrets, 
für den Fall einer Unterbrechung der Eisenbahnfahrten die Verpflichtung zur schleunigen 
und ungestörten Fortschaffung der von der Post übernommenen Gegenstände und der unter 9 
gedachten Postbeamten; die Gesellschaft ist jedoch zugleich gehalten, von der eingetretenen 
Unterbrechung sofort die Postadministration in Kenntniß zu setzen, deren Ermessen es an— 
heim gestellt bleibt, ob sie bei länger andauernden Unterbrechungen der Eisenbahnfahrten, 
selbst für den ungestörten Fortgang der Postverbindung sorgen oder die Herstellung und 
Unterhaltung des dießfallsigen Transports der Eisenbahngesellschaft überlassen will. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat für jeden Fall die Gesellschaft zu tragen. 
  
MÆ 105) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins der Zwickauer Bürger— 
gewerkschaft; 
vom 27sten October 1856. 
Naqdem die Bürgergewerkschaft zu Zwickau ihre Auflösung als solche und ihre Umge— 
staltung in einen Actienverein beschlossen hat, so hat das Ministerium des Innern im 
Einverständnisse mit dem Justizministerium den vorgelegten Statuten des Actienvereins der 
Zwickauer Bürgergewerkschaft die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß 
den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 7sten October 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 30sten December 1856.
	        
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