Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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5) Die in Verwendung kommenden Beutel müssen von starkem Leinen oder Zwillich, 
ohne Naht, oder von Leder sein, und die Bezeichnung: „Fahrpost“ mit dem Namen des 
Absendungs- und Bestimmungsorts auf sich tragen. 
6) Bei Uebernahme der Beutel am Bestimmungsorte wird vor Allem die Beschaffen— 
heit des Beutels und dessen Verschluß untersucht, das Gewicht durch sorgfältiges Nach— 
wiegen controlirt und der Beutel selbst in der Art geöffnet, daß lediglich die Schnur in der 
Nähe des Knotens durchschnitten, Knoten und Siegel selbst aber unverletzt erhalten wird. 
Dasselbe wird bei Behandlung der Geldbriefpackete beobachtet. 
Alle beim Auspacken eines Beutels oder Geldbriefpackets abgenommenen Bindfäden, 
Papierumschläge und Siegelabdrücke werden bis auf den kleinsten Theil sorgfältig zusam— 
men gehalten, und erst dann, wenn die Revision des Inhalts ohne Anstand vollzogen ist, 
bei Seite geschafft. 
7) Ist bei der Uebernahme der Beutel oder das Geldbriefpacket an seinem Verschlusse 
oder sonst beschädigt, oder ergiebt sich bei Controle des Gewichts eine Differenz mit den 
bezüglichen Vormerkungen in der Karte, so darf die Oeffnung und Revision des Beutels 
oder des Geldbriefpackets, soweit dieß ausführbar ist, nur unter Beiziehung des Con— 
ducteurs oder sonstigen Postbegleiters, welcher den Beutel überlieferte, sonst aber nur in 
Gegenwart von wo möglich mehreren, die Stelle desselben vertretenden unbetheiligten 
Zeugen und zwar erst dann vorgenommen werden, wenn sich diese von der stattgefundenen 
Beschädigung oder der bestehenden Gewichtsdifferenz überzeugt haben. 
Wird ein Abgang an dem Inhalte erst bei der Revision entdeckt, so wird die letztere 
sofort sistirt, unter Beiziehung des Conducteurs oder der Zeugen der gesammte Inhalt des 
Beutels sammt allen damit angekommenen Umschlagebögen, Bindfäden 2c. 2c. wieder in 
den Beutel verpackt, durch nochmaliges Nachwiegen die Uebereinstimmung des wirklichen 
und des angegebenen Gewichts, sowie die gute Beschaffenheit des Beutels und des Ver- 
schlusses, constatirt und erst dann in der Revision weiter vorgeschritten. 
In diesem, wie in jedem anderen Falle, wo der Inhalt des Beutels nicht richtig be- 
funden wird, wird von dem übernehmenden Beamten unter Beiziehung des Conducteurs 
oder der Zeugen 
aà) nicht blos die Gewichtsangabe jedes einzelnen Beutelstücks durch Nachwiegen genau 
geprüft, sondern auch das Gewicht des leeren Beutels und sämmtlicher darin ein- 
getroffenen Emballage sorgfältig ermittelt; 
b) das Ergebniß mit Angabe der einzelnen, allenfalls ermittelten Differenzen, der 
Signatur des Beutels und der einzelnen Bestandtheile der Emballage genau ver- 
zeichnet; 
C) über den ganzen Thatbestand sofort ein Protocoll ausgenommen und dieses mit 
obiger Verzeichnung und allen im Beutel vorgefundenen Einschlagbogen, Bind-
	        
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