Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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faden und der zum Verschlusse des Beutels verwendeten Schnur mit Siegel nebst 
dem Beutel an die vorgesetzte Behörde eingesendet; 
d) der absendenden Postanstalt aber umgehend von dem ermittelten Abgange zu wei- 
terer Nachforschung Kenntniß gegeben. 
Gleiches Verfahren ist, soweit thunlich, bezüglich der bei einer Postanstalt lediglich zur 
Weiterspedition eingehenden Fahrpostbeutel zu beobachten, welche bei ihrer Uebernahme 
eine Beschädigung erkennen lassen. 
Gestatten die Umstände eine derartige Behandlung durchgehender Fahrpostbeutel nicht, 
so ist der Thatbestand der Verletzung oder der Gewichtsdifferenz festzustellen, der Beutel 
uneröffnet in einen anderen Beutel verpackt und sorgfältig versiegelt, mit dem Protocolle 
weiter zu senden und die nöthige Rückmeldung zu machen. 
Bei der Spedition in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen finden auf diese die 
gleichen Bestimmungen, wie für Fahrpostbeutel, Anwendung. 
8) Gehen blosgehende Wagenstücke beschädigt ein, oder wird an solchen eine Ge- 
wichtsdifferenz bemerkt, so ist der Thatbestand in Gegenwart des Begleiters oder von 
Zeugen festzustellen, darüber ein Protocoll aufzunehmen und die nöthige Rückmeldung zu 
erlassen. 
40. Wird bei der Uebernahme der Postladung von der übernehmenden Postanstalt Haftung bei 
keine Ausstellung gemacht, so gilt dieses bis zur Führung des vollständigen Gegenbeweises nnunene 
als Quittung über den richtigen Empfang der Ladung. 
In Fällen, wo bei der Uebernahme das Gewicht nicht hat festgestellt werden können, 
z. B. bei Eisenbahntransporten, bleibt die übergebende Postanstalt, bei unverletzter äußerer 
Beschaffenheit der Sendungen, für die Richtigkeit des Gewichts so lange verantwortlich, 
bis die Nachwiegung hat erfolgen können. 
Gewichtsdifferenzen, welche sich bei solcher späteren Nachwiegung ergeben, müssen unter 
Beobachtung der im § 39 enthaltenen bezüglichen Vorschriften festgestellt werden, wodurch 
jedoch die Führung des Gegenbeweises, daß die Sendung mit richtigem Gewichte ausge- 
liefert worden, nicht ausgeschlossen ist. 
§# 41. Mangelhaft verpackte Sendungen sollen bei der Ueberlieferung nicht zurück= Verfahren bei 
gewiesen werden. kterlieung 
Glaubt die übernehmende Postanstalt, daß die fehlerhafte Verpackung bei der Weiter- ackter Send- 
beförderung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben der Sendung ungen. 
herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf andere Sendungen zur Folge haben 
möchte, so muß unter Feststellung des Thatbestandes eine neue Verpackung der Sendung 
stattfinden, wobei, soweit als thunlich, die ursprüngliche Verpackung unter der neuen bei- 
zubehalten ist.
	        
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