Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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3) Wahl des Landtagsausschusses zu Verwaltung des Staatsschuldenwesens durch die 
der ständischen Schrift vom 1 9ten December 1857 entsprechende öffentliche Bekanntmachung 
vom 4ten Januar dieses Jahres; « 
4) Ausgabe neuer Aprocentiger Staatsschuldencassenscheine Behufs der Ueberleitung der 
4procentigen Staatsschuld in eine 4procentige durch das Gesetz vom 1 lten Februar dieses 
Jahres; 
5) der Schlachtsteuer und Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke durch 
das Gesetz vom 23sten März dieses Jahres; 
6) Fixation der Brandcassenbeiträge auf das Jahr 1858 durch die Verordnung vom 
4ten März dieses Jahres; 
7) Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einiger Bestimmungen über das 
Maaß= und Gevwichtswesen im Allgemeinen durch das mit Berücksichtigung der ständischen 
Anträge in der Schrift vom 6ten März dieses Jahres publicirte Gesetz vom 1 2ten März die- 
ses Jahres nebst der dazu gehörigen Ausführungsverordnung und Aichordnung; 
8) Anwendung des Heimathsgesetzes vom 2 6sten November 1834 und der dazu gehö- 
rigen Gesetze vom 1 2ten October 1840 und 3ten Juli 1852 auf die Festung Königstein 
durch Gesetz vom 4ten dieses Monats, und ist die Festungsverwaltung in Gemäßheit der in 
der ständischen Schrift vom 29sten Juni dieses Jahres erwähnten Zusicherung mit geeigneter 
Instruction versehen worden; 
9) Erbauung einer Eisenbahn von Niederschlema nach Schneeberg durch das Expropria- 
tionsgesetz vom 1 bten Juni dieses Jahres; 
10) Nachträgen zu dem Gesetze vom 1sten Juli 1840 über die Errichtung einer Pen- 
sionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen durch das Gesetz 
vom 30sten Juli dieses Jahres; 
b) durch besondere Decrete, in welchen Unsere Entschließungen auf die Er- 
klärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen sind: 
in Betreff 
des Staatsbudgets der Jahre 1858, 1859 und 1860 durch Decret vom 7ten dieses Mo- 
nats, Inhalts dessen auch demnächst zu Erlassung des Finanzgefetzes für die instehende Be- 
willigungsperiode verschritten werden wird. Jedoch haben Wir zu bedauern gehabt, daß die 
für den dermaligen Bestand an Dienstpferden der Reiterei erforderlichen Geldmittel Seiten der 
zweiten Kammer der getreuen Ständeversammlung nicht ungeschmälerte Verwilligung erfahren haben. 
Für den Fall einer, nach der des Nächsten zu publicirenden Bundeskriegsverfassung, nöthig wer- 
denden Ueberschreitung wird dann den getreuen Ständen auf Grund des Gesetzes vom 5ten Mai 
1851, & 1 über die erforderlich gewesenen Geldmittel durch den zu seiner Zeit vorzulegenden 
Rechenschaftsbericht Nachweisung gegeben werden.
	        
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