Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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vom 1sten August 1846, gten November 1848 und 3ten Juni 1852 enthaltenen Be- 
stimmungen einer Revision unterwerfen lassen und verordnen als Ergebniß derselben, unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Verpflichtung zum Militärdienste. 
& 1. Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Verbind= 
lichkeit zum Königlich Sächsischen Militärdienste ihren Anfang und es erhält jeder Militär- 
pflichtige, unter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in die Armee gleichen An- 
spruch auf Beförderung in derselben. 
Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn unselbstständige Söhne mit ihren Aeltern, oder un- 
eheliche Söhne mit ihren Müttern vor zurückgelegtem 1 Sten Lebensjahre, unter Genehmigung 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, in einen fremden Staat auswandern. 
Auch können derselben diejenigen Militärpflichtigen durch Dispensation enthoben werden, 
welche als älternlose Söhne oder, nach zurückgelegtem 1 Sten Lebensjahre mit ihren Aeltern 
entweder in solche Staaten auswandern, wo in dieser Hinsicht gleiche gesetzliche oder vertrags- 
mäßige Bestimmungen bestehen, oder bei erwiesener Mittellosigkeit zu Erlegung der gesetzlichen 
Einstandssumme unter Umständen auswandern, die nach landespolizeilichen Rücksichten eine 
solche Ausnahme rechtfertigen. 
In allen diesen Fällen tritt aber jene Verpflichtung wieder in Kraft, wenn dergleichen 
Individuen vor erfülltem 2 6sten Lebensjahre in hiesige Lande zurückkehren, daselbst die Staats- 
angehörigkeit wieder erlangen und immittelst in einem anderen Staate ihrer Militärpflicht 
nicht Gnüge geleistet haben. 
Anfang der Dienstpflicht. 
§& 2. Der Zeitpunkt der Erfüllung dieser Pflicht tritt für jeden Einzelnen mit dem üsten 
Januar desjenigen Jahres ein, in welchem er sein 2 Ostes Lebensjahr zurücklegt. 
Die vom 1sten Jannar bis mit 31 sten December eines und desselben Jahres gebornen 
jungen Männer bilden zusammen eine Altersclasse. 
Jede Altersclasse wird nach dem Jahrgange benannt, in welchem ihre Dienstpflicht einge- 
treten ist. Die jüngste Altersclasse bildet die erste. 
Dauer der Dienstzeit. 
6 3. Die Dauer der Dienstzeit im Frieden ist auf acht Jahre, und zwar auf sechs 
Jahre in der activen Armee und auf zwei Jahre in der Kriegsreserve festgesetzt. 
Sie beginnt für die ausgehobenen Militärpflichtigen mit dem 1sten Januar des auf jede 
Aushebung folgenden Jahres, für die in der Zwischenzeit von einer Aushebung zu der anderen
	        
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