Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(209) 
*& 128. Denzjenigen Soldaten, welche wenigstens zwölf Jahre, wenn auch nach beendigter 
gesetzlicher sechsjähriger Dienstzeit als Stellvertreter, in der activen Armee gut gedient haben, 
sollen dieselben Begünstigungen, wie den in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Mann- 
schaften, zustehen. 
129. Außer den im § 128 nach zwölfjähriger Dienstzeit in Aussicht gestellten Be- 
günstigungen sollen diejenigen Mannschaften, welche wenigstens fünfzehn Jahre in der activen 
Armee gut gedient haben, auf ihr Ansuchen das Bürger= und Meisterrecht in dem Wohnorte, 
welchen sie zunächst nach ihrer Entlassung gewählt, unentgeldlich erhalten, dieselben können 
auch, wenn sie während dieser Dienstzeit einem Feldzuge beigewohnt haben, statt der früher 
dergleichen Mannschaften gewährten Gewerbe= und Personalsteuerfreiheit eine nach dem Ermessen 
des Kriegsministeriums zu bestimmende, bis zu zwanzig Thalern ansteigende Gratification 
ansprechen. 
Von Fertigung des Meisterstücks sind sie nicht befreit. 
Schlußbestimmungen. 
*& 130. Alle Dienstgeschäfte in Aushebungs= und Stellvertretungsangelegenheiten sind 
unentgeldlich zu besorgen und alle wegen in Anspruch genommener Befreiung erforderlichen 
amtlichen Zeugnisse stempelsteuer= und kostenfrei zu ertheilen. 
*131. Die auf die Erfüllung der Militärpflicht sich beziehenden Gesetze vom 1 sten Au- 
gust 1846, 9ten November 1848 und 3ten Juni 1852 werden hiermit aufgehoben. 
*132. Rückwirkende Kraft ist diesem Gesetze insofern beizulegen, als den bei dessen 
Erscheinen bereits in der Kriegsreserve stehenden Mannschaften das dritte Jahr ihrer Reserve- 
pflicht erlassen werden soll. 
133. Unser Kriegsministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 sten September 1858. 
Johann. 
6 Bernhard von Rabenhorst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.