Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Bedarf er hierzu einer Reise= oder Wanderlegitimation, so kann ihm solche die Orts- 
obrigkeit, dafern ihr sonst kein Bedenken dagegen beigeht, nach einem bestimmten Orte des In- 
oder Auslandes und zu einem bestimmten Geschäfte ohne Weiteres ertheilen, wenn die Ab- 
wesenheit nicht über vier Wochen dauert. 
Zu einer längeren Abwesenheit hat dann der betreffende Kriegsreservist, unter genauer 
Angabe des Zwecks der Reise, des Orts, wohin er reisen will und der Zeit seiner Abwesenheit, 
die Genehmigung seines Parteicommandanten entweder selbst, oder durch Vermittelung der 
Ortsobrigkeit zu suchen und Letztere erst nach deren Beibringung und in Gemäßheit derselben 
die erforderliche Reiselegitimation auszustellen. 
*130. Will ein Kriegsreseroist in einen anderen Staat auswandern, so hat er sein 
Vorhaben zuvörderst der Ortsobrigkeit, von welcher der Auswanderungsschein auszustellen ist, 
anzuzeigen und um Ertheilung des letzteren nachzusuchen. Damit hat er zugleich das Gesuch 
um Dispensation von der Kriegsreservepflicht zu verbinden. Sind hierauf von der Obrigkeit 
die erforderlichen Erörterungen zum Behufe der Ertheilung des Auswanderungsscheins angestellt 
worden, und steht der Ertheilung eines solchen ein Bedenken nicht entgegen, so hat die Obrig- 
keit hiervon unter Beifügung der Acten der betreffenden Commandobehörde Anzeige zu erstatten, 
und diese die Sache an das Kriegsministerium zur Entschließung auf das mit angebrachte 
Gesuch um Dispensation von der Kriegsreserve gelangen zu lassen. 
131. Da die Kriegsreseroisten in ihrer Eigenschaft als Soldaten nur in Betreff der 
sowohl während der Beurlaubung, als während der zeitweiligen Anwesenheit bei ihrer Truppen- 
abtheilung begangenen Militärverbrechen und wegen der während der Anwesenheit bei ihrer 
Truppenabtheilung sich zu Schulden gebrachten Polizeivergehen den militärischen Gerichtsstand 
behalten, in allen anderen Beziehungen aber, so lange nicht die active Armee auf den Kriegs- 
fuß gestellt und sie zum Dienste in derselben einberufen worden, unter der Civilgerichtsbarkeit 
stehen, so haben die Civilgerichte, wenn sich ein Kriegsreservist zur Zeit seiner Einberufung 
vom Urlaube bei ihnen in Untersuchungs-, Straf= oder Wechselarrest befindet, dem betreffenden 
Parteicommandanten davon Mittheilung zu machen. Letzterer wird dann mit denselben wegen 
Bestimmung eines anderen Einberufungstermins sich in Vernehmung setzen. 
*132. Wird ein Kriegsreservist während einer vor einem Ciwvilgerichte gegen ihn an- 
hängigen Untersuchung, in welcher er nicht zu Arrest gebracht oder desselben gegen Handgelöb- 
niß wieder entlassen worden, von dem Urlaube einberufen, so hat das Untersuchungsgericht, 
wenn der Stand der Untersuchung es nicht gestattet, der Einberufung Folge leisten zu lassen, 
der Commandobehörde behufige Eröffnung zu machen, von welcher dann weitere Vernehmung 
mit demselben erfolgen wird. 
133. Stirbt ein Kriegsreservist während des Urlaubs, so hat die Ortsbehörde ebenso, 
wie bei Todesfällen von beurlaubten Soldaten der activen Armee, dem Parteicommando 
Meldung davon zu machen und den Urlaubspaß, sowie die Beurlaubteninstruction beizufügen.
	        
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