(271)
A 86) Gesetz,
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Elementarschulen betreffend;
vom 28sten October 1858.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen in Ansehung der Gehaltsverhältnisse der Lehrer an Elementarvolksschulen, unter Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Die Paragraphen 1 und 2 des Gesetzes, einige Abänderungen und Zusätze zum
Volksschulgesetze vom Gten Juni 1835 betreffend, vom Zten Mai 1851 werden aufgehoben.
§ 2. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers darf
nicht unter 150 Thalern jährlich, in Städten von 5000 bis mit 10,000 Einwohnern nicht
unter 180 Thalern und in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern nicht unter 200 Thalern
jährlich betragen. Die Anzahl der von ihm zu unterrichtenden Kinder ist hierbei ohne Einfluß.
Die freie Wohnung und das da, wo freie Wohnung nicht beschafft werden kann, nach den
örtlichen Verhältnissen zu bemessende Aequivalent an Geld ist in dieses Einkommen nicht ein-
zurechnen, das Einkommen von einem Kirchendienste aber nur soweit, als es die Summe von
Sechszig Thalern übersteigt.
Einem Hülfslehrer ist, außer freier Wohnung, Heitzung und Kost, oder einem desfall-
sigen von der Behörde genehmigten Aequivalente, wenigstens ein baarer Gehalt von Vierzig
Thalern auszusetzen.
Wer die Bezüge eines Hülfslehrers zu gewähren habe, ob der Hauptlehrer, oder die Schul-
gemeinde, das bestimmt die Behörde mit Rücksicht auf die Gründe, welche dessen Anstellung
bedingen. Liegt der Grund in der Persönlichkeit des Hauptlehrers, so kann dieser nach Be-
finden angehalten werden, den Aufwand für den Hülfslehrer ganz zu übertragen.
Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur nach
vorgängigem Gehör des Collators und mit Genehmigung des Cultusministeriums vorgenom-
men werden.
§# 3. Das Einkommen ständiger Lehrer an Schulen, welche mehr als 50 Kinder zählen,
ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaaßen zu erhöhen:
nach einer vom erfüllten 2 5sten Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden Dienstzeit
von 5 Jahren bis auf 180 Thaler,
- 10 * * 210 -
15 - 240
20 O . 270 -
1858. 45