Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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In Städten von 5000 bis mit 10,000 Einwohnern sind diese Gehaltssätze auf 
210 Thaler, 250 Thaler, 320 Thaler, 360 Thaler, und in Städten von mehr als 10,000 
Einwohnern auf 240 Thaler, 280 Thaler, 360 Thaler und 400 Thaler zu erhöhen. 
Der Gehalt ständiger Lehrer an Schulen von 50 und weniger Kindern ist in den an- 
gegebenen vier Stadien ihrer Dienstzeit auf 160 Thaler, 170 Thaler, 180 Thaler und 
200 Thaler zu erhöhen. 
Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung, noch das dafür 
zu gewährende Aequivalent (§ 2), wohl aber das ganze Einkommen von einem Kirchendienste 
mit in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, die bei untadelhafter Aufführung durch 
ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen. 
Bei vorhandenem Unvermögen der betreffenden Schulgemeinden und beim Mangel anderer 
Mittel sind zur Aushülfe aus Staatscassen Zuschüsse zu gewähren. 
Lehrer, welche eine Aufrückung in eine einträglichere Stelle ohne hinreichenden Grund 
ablehnen, oder einer solchen Hindernisse in den Weg legen, verlieren dadurch den Anspruch auf 
Gehaltszulage. 
Auch haben auf die in diesem Paragraphen bestimmten Aufrückungen in höhere Gehalte 
die betreffenden Lehrer nur so lange Anspruch, bis nicht ein Anderes im Wege der Gesetz- 
gebung geordnet wird. 
Collatoren dürfen zu Schulstellen von 240 Thalern und darüber nur solche Lehrer be- 
rufen, welche im Dienstalter von wenigstens fünf Jahren stehen. Ausnahmen hiervon hängen 
von der Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts ab. 
& 4. Wo der Ertrag des Schulgeldes das dem Lehrer ausgesetzte Schulgeldfixum über- 
steigt, bleibt der vorgesetzten Schulbehörde überlassen, das Fixum angemessen zu erhöhen. 
Dieselbe kann auch da, wo das Schulgeld nach einem geringeren Durchschnittsatze als einem 
Neugroschen wöchentlich für jedes schulpflichtige Kind erhoben wird, diesen geringeren Satz 
nach den Verhältnissen bis zu einem Neugroschen erhöhen. 
& 5. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt und wird den Zeitpunkt bestimmen, zu welchem das Gesetz in Wirk- 
samkeit tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 28Ssten October 1858. 
Johann. 
S Johann Paul von Falkenstein.
	        
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