Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

(olster  Diebstohls-Thellaahme  und  Begänstigung,
  auch  wegen  Annahme  getblener
  Effekten  unter  verdächtigen  Um-Känden,
  endlich  wegen  wiederholten  unschugen
  Lebens  und  Landstrelcherel  in
Gesellschaft  von  berüchtigten.  Jaunern,  utter
  Elnrechnung  elnes  theils  des  erstandenen
  Arrests,  zu  achtzebnmonatlhi—
cher  Zuchthausstrafe  zu  Ludwigsburg,
und  nachheriger  dreimonatllcher
Einsperrung  in  dem  Zwangs-  Arbeltshause
  zu  Ulm;

b)  Elisabethe  Hartmann,  von  Gamerswang,
  Oberamts  Ehingen,  wegen
Mltwissenschaft  und  nachgefolgter  Dhellnahme
  bel  einem:,  unter  erschwerenden
Umständen  und  komplottmäßig  verübten
Diebstahl,  sodann  wegen  zum  zwelten
mal  wiederholten  Conkublnats  und  Landstreicherei,
  über  den  erstandenen  Arrest,
noch  zu  zwei  und  einhalbmonatlicher
  Juchthausstrafe  zu  Markgrinintgen,
  und  nachberiger  dreimonatlicher
  Einsperrung  in  dem  Zwangs=  Arbeltehause
  zu  Ulm;

)  Tloil
Am  6.  April,
1.  in  der  Atlonssache  von  dem  Oberamits#
gerlchie  Soulgau  zolschen.  Danlel.  Müller,
  von  Wuemberg,  Kläger,  Anien,

luglch  wurde  binsich'llch  des  Schädener

Ersatzes  gegen  diese  belden  Ingaisiten
das  Angemessene  vorfügt,  der  KHostenvunkt
  aber  noch  ausgesetzt;

14.  die  bel  dem  Oberamtsgerichte  Saul-HLau
  in  Untersuchung  gekommene  Marle
Magdalene  Vollmen,  von  Rled,  wegen
zum  drittenmol  wiederholter  Landstrelcherei
  und  Bettelns,  so  wie  wegen  Unzuche
  =  Vergehens,  neben  Juscheldung
sämtlicher  Untersuchungs  Kosten,  zur
Einsperrung  in  dem  Zwangs=  Arbeits-Fause
  zu  Ulm  bis  zu  erprobter  Bese-#ungu„
  jedoch  wenigstens  auf  die  Dauer
von  sechs  Monaten;

15.  die  bel  dem  Oberamtsgerichte  Um  in
Umtersuchung  gekommene  Marle  Kramer,
  von.  Allelsingen,  wegen  kleinen,
eber  in  Genossenschaft  verübten  Blenen-Diebstahls,
  klelnen  Funddlebstahle  und
dritten  Scortatlons  =  Vergehens,  auch
wegen  eaͤgen  vor  Gericht,  unter  Aussetzung
  des  Kestenpunkts,  zu  diermonatlicher

  Juchthausstrafe  zu  Mark,
gerdningen.

Sen

und  Johann  Keßler,  von  Mengen,
Bekl.,  Aten,  die  Erfällung  eines  Kontrakts
  betrefend,  die  Berufung  wegen
.Versumnustes  der  gefezlichen  Rothfrist