Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Förderung nicht abhalten lassen, sondern von Zeit zu Zeit über deren Fortgang Erkundigung 
einziehen, um da nöthig mehrere Beschleunigung derselben herbeizuführen. 
Insonderheit werden sie sich deshalb an die Generalcommission für Ablösungen und Ge— 
meinheitstheilungen zu wenden haben, welche ihnen nicht nur die erforderliche Auskunft erthei— 
len, sondern auch nach Befinden das etwa Nöthige verfügen wird. 
2. Die Berechtigten und Verpflichteten haben in ihrem eigenen Interesse zweckwidrige 
Streitigkeiten über geringfügige Gegenstände zu vermeiden und, dafern dergleichen anhängig 
sind, durch gegenseitige Bereitwilligkeit das baldige Zustandekommen gütlicher Vereinigungen 
zu fördern. 
3. Auf mehreren im Königreiche Sachsen gelegenen Grundstücken haften Abgaben und 
Leistungen an ausländische Berechtigte z. B. im Auslande liegende Rittergüter, auslän— 
dische Kirchen-, Pfarr- und Schulstellen, als Reallasten. Insoweit deren Ablösung nicht 
schon eingeleitet, den Besitzern der belasteten hierländischen Grundstücke aber daran gelegen sein 
sollte, dieselbe noch durch Uebernahme an die Landrentenbank zu überweisender Renten zu be— 
wirken, haben sich die Besitzer solcher Grundstücke behufs der hierzu nöthigen Vermittelung 
schleunigst an die Generalcommission zu wenden. 
4. Die mit Ablösungsgeschäften betrauten Behörden haben, in Hinblick auf den heran— 
nahenden Schluß der Landrentenbank, die Verantwortlichkeit zu bedenken, welche sie treffen 
würde, wenn durch ihre Schuld die rechtzeitige Ueberweisung von Renten an die Landrenten— 
bank unmöglich werden sollte, und daher die zu Vermeidung einer solchen Verantwortlichkeit 
nöthigen Geschäftseinrichtungen zu treffen. 
5. Sie haben daher insonderheit auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Entwürfe zu 
den Ablösungsrecessen, bei deren, ihnen obliegender Prüfung ein Eingehen auf die Einzelnheiten 
des Legitimationspunktes und des Rechnungswerkes nicht unterbleiben darf, nicht etwa erst in 
den letzten Monaten und Wochen vor dem Eintritte des Schlußtermins, sondern mit möglichster 
Beschleunigung und, wo nur irgend ausführbar, spätestens bis zum Z1sten März 185 8 an 
die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen eingereicht werden. 
6. Den Justizbehörden, insonderheit den Grund= und Hypothekenbehörden und den Vor- 
mundschaftsbehörden, ingleichen den Verwaltungsbehörden wird zur Pflicht gemacht, die Ab- 
lösungsbehörden durch möglichste Beschleunigung der auf deren Anträge zu fassenden Eutschließ- 
ungen und zu machenden Mittheilungen in der Beförderung der Ablösungssachen zu unterstützen. 
7. Auf die Vollziehung der Recesse durch die Paciscenten ist die größte Sorgfalt zu 
verwenden, damit nicht durch Verstöße gegen die Bestimmungen des Mandats, die Abfassung 
der Recognitionsregistraturen betreffend, vom 27 sten September 1819 (Seite 221 der 
Gesetzsammlung), oder dafern die Vollziehung vor Verwaltungsbehörden erfolgt, gegen die
	        
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