Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Indem das Ministerium des Innern solches mit dem Hinzufügen bekannt macht, daß für 
den Fall einer etwa möglichen weiteren Herabsetzung der Brandcassenbeiträge die Ausgleichung 
bei späteren Terminen der laufenden Finanzperiode vorbehalten bleibt, werden alle Besitzer und 
Verwalter catastrirter Gebäude hiermit angewiesen, die gedachten Beiträge nach obigen Sätzen 
zu den beiden, auf den 1 sten April und isten October dieses Jahres fallenden Zahlungs- 
terminen zu gleichen Raten mit 
— 5 Ngr. 6 Pf. von je 100 Thlr. — — oder 
— 1 Ngr. 4 Pf. von je 25 Thlr. — — der Versicherungssumme 
an die betreffenden Obrigkeiten und beziehendlich an die von diesen bestellten Localeinnehmer 
unaufgefordert abzuführen, wogegen die Obrigkeiten gehalten sind, diese Beiträge vorschrift- 
mäßig zu erheben und an die Brandversicherungscasse abzuliefern. 
Dresden, den 4ten März 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Lehmann. 
  
Letzte Absendung: am 1 2ten März 1858.
	        
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