Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in Niederländischer, Englischer oder 
Italienischer Sprache gestattet ist, werden besonders namhaft gemacht. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen ausgeschlossen, dagegen ist die 
Beförderung der Börsencourse, Waaren-, Getreidepreise 2c. in blosen Zahlen unter denjenigen 
Beschränkungen gestattet, welche die einzelnen Vereinsregierungen etwa behufs Abwendung von 
Mißbräuchen für nöthig erachten sollten. 
Zu 9 9. 
Sämmtlichen Stationen der Königlich Sächsischen Vereins= und Eisenbahnbetriebstelegraphen ist 
die Ermächtigung ertheilt, auch Depeschen in Niederländischer, Englischer oder Italienischer Sprache 
aufzunehmen und zu befördern. 
Depeschen von mehr als Hundert Worten sind zur Zeit von der Annahme zur Beförderung mittelst 
der Eisenbahnbetriebstelegraphen ausgeschlossen. 
10. 
Depeschen, welche den vorstehend (§ 8 und 9) angegebenen Erfordernissen nicht entsprechen, Beanstandung 
können zur Abänderung oder Erneuerung zurückgegeben werden. der Annahme. 
11. 
Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffent= Zurückweisung. 
lichen Wohls oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen- 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht zunächst dem Vorsteher der Auf- 
gabestation oder dessen Stellvertreter, und in weiterer Instanz der dieser Station vorgesetzten 
Centralverwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Recurs nicht stattfindet. 
Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absender 
sogleich Nachricht davon gegeben. 
Bei Staatsdepeschen steht den Telegraphenstationen eine Controle der Zulässigkeit des 
Inhalts nicht zu. 
Zu § 11. 
Reclamationen gegen die Zurückweisung von Privatdepeschen von Seiten der Vorstände der Königlich 
Sächsischen Vereinsstationen sowie der Eisenbahnbetriebsstationen auf der Leipzig-Dresdener Eisenbahn 
sind im Königreiche Sachsen an den Kreisdirector des betroffenen Regierungsbezirks beziehendlich dessen 
Stellvertreter, im Großherzogthume Weimar rücksichtlich der Station Weimar an den Großherzoglichen 
Bezirksdirector Sachse, bezüglich der Station Jena an den ersten Bürgermeister, im Herzogthume Alten- 
burg bezüglich der Station Altenburg an den Vorsitzenden der Landesregierung oder dessen Stell- 
vertreter, in Betreff der Station Roda an den Kreishauptmann des Saal-Eisenberger Kreises daselbst 
und endlich im Fürstenthume Reuß wegen der Station Gera an den dasigen Regierungsrath Dr. Kreßner 
zu richten, resp. im Wege telegraphischer Dienstcorrespondenz zu befördern.
	        
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