Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 85 ) 
853. 
Standgericht über Civilpersonen im Kriege. 
Wenn im Kriege die Sicherheit der Truppen oder der zu ihnen gehörenden Personen durch 
verrätherische Handlungen der Landeseinwohner bedroht ist, so kann der Oberbefehlshaber das 
Standrecht auch über Civilpersonen — Martialgesetz —, unter Bezeichnung der als stand- 
rechtliche Verbrechen zu betrachtenden Handlungen und unter ausdrücklicher Androhung der 
dafür verwirkten Strafen, verkündigen. 
Sobald dieses geschehen, sind die Zuwiderhandelnden vor ein niederzusetzendes Militär- 
standgericht zu stellen und ist solchenfalls nach Maaßgabe der Bestimmungen von § 41 fg., 
soweit diese Vorschriften hierbei Anwendung leiden, zu verfahren. 
Die vorstehenden Bestimmungen leiden jedoch nur Anwendung, insoweit nicht die Bundes- 
kriegsverfassung oder andere bundesrechtliche Bestimmungen für gewisse Verhältnisse besondere 
Anordnungen enthalten. 
54. 
Uebergangsbestimmungen. 
Die bei Erlassung gegenwärtiger Verordnung anhängigen untersuchungen sind nach 
Maaßgabe derselben fortzustellen, dafern der Angeschuldigte bei den im § 1 Abs. 1 erwähnten 
Truppen sich befindet. 
Ist jedoch in einer solchen Untersuchung von dem ständigen Kriegsgerichte ein Erkenntniß 
bereits bekannt gemacht, oder sind die Acten zu Ertheilung eines Erkenntnisses erster Instanz 
bereits an das Oberkriegsgericht eingesendet worden, so ist die Untersuchung nach dem bis- 
herigen Verfahren fortzustellen. 
55. 
Fortsetzung. 
Sind bei einer bereits anhängigen Untersuchung mehrere Militärpersonen betheiligt, von 
denen eine oder einige, nicht aber sämmtliche zu den im § 1 Abs. 1 gedachten Truppen ge- 
hören, so hat das Oberkriegsgericht zu bestimmen, ob die Untersuchung bezüglich der einzelnen 
Betheiligten getrennt oder vereinigt zu führen und abzuurtheilen sei und, im letzteren Falle, ob 
dieß nach Maaßgabe der gegenwärtigen Verordnung oder nach dem zeitherigen Verfahren zu 
erfolgen habe. 
*56. 
Besondere Bestimmungen. 
Gelangt nach Erlassung gegenwärtiger Verordnung ein, gleichviel ob vor oder nach 
diesem Zeitpunkte verübtes Verbrechen zur Anzeige, bei welchem mehrere Militärpersonen 
betheiligt sind und wobei hinsichtlich der Betheiligten die im § 55 bemerkte Verschiedenheit 
vorhanden ist, so ist die Untersuchung bezüglich derjenigen, welche zu den §& 1 Abs. 1 genannten
	        
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