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Die ohne Einspruch erfolgte Annahme eines Gegenstandes begründet die Vermuthung,
daß bei der Auslieferung derselbe äußerlich unverletzt, und das ermittelte Gewicht übereinstim-
mend befunden worden ist.
31. Die Reclamation wegen Verlustes oder Beschädigung muß Reclamations-
a) rücksichtlich der § 24 1 bis à gedachten Briefe und Poststücke innerhalb 6 Menaten fessen
vom Tage der Aufgabe an,
b) in Betreff des Reisegepäcks (§+ 24, 5) sofort nach Ankunft der betreffenden Post am
Bestimmungsorte, beziehendlich bei Wiederaushändigung des Gepäcks
bei Verlust des Reclamationsrechts erfolgen.
Die Reclamation kann in den Fällen unter a und b bei der Localpostanstalt der Auf-
gabe= oder Bestimmungsstation, in dem Falle unter a auch bei der Oberpostdirection oder
bei dem Finanzministerium angebracht werden.
# 32. Ansprüche an die Postverwaltung, welche im Rechtswege verfolgt werden sollen, Rechtsweg.
sind gegen den Staatsfiscus zu richten.
33. Hinsichtlich anderer als der § 24 1 bis mit s aufgeführten, der Post zur Be-Nicht gewähr-
förderung übergebenen Gegenstände, namentlich rücksichtlich unbeschwerter, nicht recommandirter, –J•0
auch nicht zur expressen Bestellung empfohlener Briefe, ingleichen der Briefe mit nicht derla-
mirter Wertheinlage, findet ein Entschädigungsanspruch weder wegen Verlusts, noch wegen ver-
zögerter Beförderung oder Bestellung gegen den Fiscus Statt.
ga 34. Auch in Ansehung der im § 24 genannten Gegenstände ist die Postverwaltung Authebung der
von jeder Ersatz- oder Entschädigungsverbindlichkeit befreit, ewähr.
1) wenn der Verlust oder die Beschädigung des fraglichen Gegenstandes durch eigene
Fahrlässigkeit des Absenders veranlaßt oder im Falle der Beschädigung oder ver-
zögerter Beförderung die Beförderung ausdrücklich oder nach allgemeiner (regle-
mentsmäßiger) Bestimmung auf Gefahr des Absenders erfolgt ist;
2) wenn der Verlust oder die Beschädigung durch äußere unabwendbare Gewalt oder
durch Zufall herbeigeführt worden ist, wohin jedoch Raub und Diebstahl nicht ge-
zählt werden sollen.
35. Die im vorstehenden Abschnitte über die Gewährleistung der Postanstalt getrof= Gewährleist-
fenen Bestimmungen leiden unbedingt auf Sendungen, welche im Sichsischen Postbezirke auf- u# eierne
gegeben sind und in demselben verbleiben (rein interne Sendungen) Anwendung. des Sächsischen
Dagegen ist Postbezirks.
a) bei Sendungen, welche im Sächsischen Postbezirke aufgegeben und nach Orten des Deutsch-
Oesterreichischen Postvereins bestimmt sind (Postvereinssendungen) den Bestimmungen