Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Die ohne Einspruch erfolgte Annahme eines Gegenstandes begründet die Vermuthung, 
daß bei der Auslieferung derselbe äußerlich unverletzt, und das ermittelte Gewicht übereinstim- 
mend befunden worden ist. 
31. Die Reclamation wegen Verlustes oder Beschädigung muß Reclamations- 
a) rücksichtlich der § 24 1 bis à gedachten Briefe und Poststücke innerhalb 6 Menaten fessen 
vom Tage der Aufgabe an, 
b) in Betreff des Reisegepäcks (§+ 24, 5) sofort nach Ankunft der betreffenden Post am 
Bestimmungsorte, beziehendlich bei Wiederaushändigung des Gepäcks 
bei Verlust des Reclamationsrechts erfolgen. 
Die Reclamation kann in den Fällen unter a und b bei der Localpostanstalt der Auf- 
gabe= oder Bestimmungsstation, in dem Falle unter a auch bei der Oberpostdirection oder 
bei dem Finanzministerium angebracht werden. 
# 32. Ansprüche an die Postverwaltung, welche im Rechtswege verfolgt werden sollen, Rechtsweg. 
sind gegen den Staatsfiscus zu richten. 
33. Hinsichtlich anderer als der § 24 1 bis mit s aufgeführten, der Post zur Be-Nicht gewähr- 
förderung übergebenen Gegenstände, namentlich rücksichtlich unbeschwerter, nicht recommandirter, –J•0 
auch nicht zur expressen Bestellung empfohlener Briefe, ingleichen der Briefe mit nicht derla- 
mirter Wertheinlage, findet ein Entschädigungsanspruch weder wegen Verlusts, noch wegen ver- 
zögerter Beförderung oder Bestellung gegen den Fiscus Statt. 
ga 34. Auch in Ansehung der im § 24 genannten Gegenstände ist die Postverwaltung Authebung der 
von jeder Ersatz- oder Entschädigungsverbindlichkeit befreit, ewähr. 
1) wenn der Verlust oder die Beschädigung des fraglichen Gegenstandes durch eigene 
Fahrlässigkeit des Absenders veranlaßt oder im Falle der Beschädigung oder ver- 
zögerter Beförderung die Beförderung ausdrücklich oder nach allgemeiner (regle- 
mentsmäßiger) Bestimmung auf Gefahr des Absenders erfolgt ist; 
2) wenn der Verlust oder die Beschädigung durch äußere unabwendbare Gewalt oder 
durch Zufall herbeigeführt worden ist, wohin jedoch Raub und Diebstahl nicht ge- 
zählt werden sollen. 
35. Die im vorstehenden Abschnitte über die Gewährleistung der Postanstalt getrof= Gewährleist- 
fenen Bestimmungen leiden unbedingt auf Sendungen, welche im Sichsischen Postbezirke auf- u# eierne 
gegeben sind und in demselben verbleiben (rein interne Sendungen) Anwendung. des Sächsischen 
Dagegen ist Postbezirks. 
a) bei Sendungen, welche im Sächsischen Postbezirke aufgegeben und nach Orten des Deutsch- 
Oesterreichischen Postvereins bestimmt sind (Postvereinssendungen) den Bestimmungen
	        
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