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Zu # 18 des Postgesetzes.
Einziehung rückstän- 13. Rückständige Postgebühren werden, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 23sten Juli
diger Postgebühren. 1846, & 1, 5, mit dem Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem
sie zu entrichten gewesen wären, nicht nachträglich eingezogen.
. Zu 1 20 des Postgesetzes.
Gleichstellung der 4.P Die Verpflichtung zu Unterhaltung von Passagierstuben erstreckt sich auch auf die
ä d in Be- o 212
Vorstände der Postexpeditionen (Postverwalter).
ung von Passagier-
stuben. Zu & 21 des Postgesetzes.
Nähere Bezeichnung 15. Unter den vom ordonnanzmäßigen Spanndienste befreiten PostehaltereiOpferden
der ziran anfelr sind nicht sämmtliche im Besitze eines Posthalters befindliche Pferde, sondern nur diejenigen
pserde. begriffen, welche derselbe nach Maaßgabe des darüber aufzustellenden Verzeichnisses (8 7)
lediglich für den Postdienst unterhält.
Zu § 22 und 23 des Postgesetzes.
Obliegenheiten der 16. Bei denjenigen Transportunternehmungen, mit welchen Briefe und Zeitungen
Transportunterneh= befördert werden, sind Aenderungen in Bezug auf die angemeldeten Fahrzeiten, Beförderungs-
mer. fristen und Haltepunkte nur mit Vorwissen“ der Oberpostdirection zulässig und ist daher jede
hierunter beabsichtigte Abweichung rechtzeitig zur Kenntniß derjenigen Postanstalt zu bringen,
bei welcher die Anmeldung erfolgt ist.
Beabsichtigte gänzliche Einziehung eines Transportunternehmens ist thunlichst zeitig und
mindestens vierzehn Tage vorher bei der betreffenden Postanstalt anzuzeigen.
III. Abschnitt.
Von der Gewährleistung der Postanstalt.
Zu #& 24, 25, 28, 33 und 34 des Postgesetzes.
Vorschriften in Be- #17. Vorschriftsmäßig übergeben ist nur diejenige Sendung, welche an der bestimmten
zSahnenen n Annahmestelle und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit aufgeliefert worden ist.
Postsendungen. Unfrankirte, sowie durch Marken oder Couvert frankirte Briefe können in die Briefkästen
a) Allgemeine, eingelegt werden.
Alle übrige Postsendungen sind am Schalter aufzugeben.
(Wegen der in Briefkästen vorgefundenen recommandirten Briefe vergl. 6 57).
In Bezug auf die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Postsendungen gelten folgende Be-
stimmungen:
Außenseite. 1) Außer den auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben
darf nur noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen
Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf den Außenseiten enthalten sein.