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Strafbestimmungen.
Zu 8 39 des Postgesetzes.
Gebührenhin- & 27. Unter die Handlungen, wodurch eine Hinterziehung von Postgebühren begangen
terziehung. wird, ist beispielsweise zu rechnen:
Verwendung bereits entwertheter Frankomarken oder Frankocouverts, Mißbrauch der Por-
tofreiheit, Zusammenpacken oder Beischließen gesammelter d. h. von verschiedenen Absendern
herrührender, für einen oder verschiedene Empfänger bestimmter Briefe, um sie durch den auf
der Adresse einer solchen Brief= und beziehendlich Packetsendung angegebenen Empfänger bestellen
oder mit der Post weiter senden zu lassen.
Zu #& 46 des Postgesetzes.
Eigenmächti- §& 28. Eigenmächtiges Abweichen eines mit Beförderung von Briefen und Zeitungen
ges Akweichen beauftragten Transportunternehmers von den angemeldeten Fahrzeiten, Beförderungsfristen
eines Trans-
portunterneh= oder Haltepunkten wird mit einer Geldbuße von Einem bis zu Fünf Thalern geahndet.
krner Eine Ordnungsstrafe von Zehn Thalern tritt bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige der
Fahrzeit. gänzlichen Einziehung des Unternehmens ein, insofern hierauf nicht die Bestimmung 46 des
Postgesetzes Anwendung leidet.
V. Abschnitt.
Portofreiheit des dienstlichen Schriftenwechsels.
Zu ##64 des Postgesetzes.
Umfang und *29. Die im Gesetze erwähnte Officialcorrespondenz umfaßt den Dienstschriftenwechsel
fin ber der Behörden und derjenigen öffentlichen Beamten, welche sich in ihrer dießfallsigen Eigenschaft
Offieialporto= eines Dienstsiegels bedienen; mit Ausschluß der Local-, Stadt= und Landbriefe, für welche in
freiheit. allen Fällen das taxmäßige Porto (Bestellgebühr) zur Erhebung kommt.
Die zu einem Dienstschreiben gehörigen Acten und Packereisendungen werden ebenfalls,
Geld= und Vorschußsendungen aber, sowie baare Einzahlungen nur insoweit portofrei befördert,
als ihnen diese Vergünstigung durch besondere Bewilligung zugestanden ist.
Fortsetzung. 30. Die Portofreiheit wird nicht nur durch den Ansatz eigentlicher Gebühren (Spor-
teln), sondern auch durch die Berechnung bloser Verläge in sonst kostenfreien Sachen
ausgeschlossen.
Fortsetzung. # 31. Officialcorrespondenzen in solchen Angelegenheiten, in welchen nach allgemeiner
Bestimmung Kosten oder Verläge in Ansatz kommen dürfen, erlangen dadurch, daß in einem
einzelnen Falle aus irgend einem Grunde nicht liquidirt wird, auch für diesen einzelnen Fall
keinen Anspruch auf Portofreiheit.