Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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g 32. Ausgenommen von der Bestimmung im 8 31 ist lediglich der Dienstschriften- 
wechsel in Armen-, Heimaths= und Polizeisachen, welcher in denjenigen Fällen, in welchen 
Kosten oder Verläge thatsächlich nicht berechnet werden, portofrei befördert wird. 
33 Zu Erlangung der Portofreiheit muß die Officialcorrespondenz 
1) mit einem Dienstsiegel verschlossen, 
2) an eine Behörde (beziehendlich an einen der im §& 29 gedachten öffentlichen Beamten) 
gerichtet und 
3) mit einer dem Inhalte genau entsprechenden Betreffsbezeichnung versehen sein. 
34. Als allgemeine Ausnahmen sind zu bezeichnen und werden, den Bestimmungen 
im & 33 Punkt 1 und beziehendlich 2 entgegen, portofrei befördert: 
1) die unter Officialrubrik und Amtssiegelverschluß zur Versendung gelangende Dienst- 
correspondenz der Ministerien, sowie der in der Bekanntmachung vom 1 2ten September 1835 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 460) und im § 23 der Verordnung vom hten März 1837 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 14) genannten oder später als solche bezeichneten Ober= 
und Mittelbehörden, ingleichen der Commission für die Staatsprüfungen der Techniker, der 
Landeslotteriedirection, der Staatseisenbahndirectionen, der Staatstelegraphendirection und der 
Amtshauptmannschaften, auch wenn sie an Privatpersonen gerichtet ist, 
2) die in Militärangelegenheiten unter gehöriger Betreffsbezeichnung zur Versendung 
kommenden Schriften und Packete (letztere bis zum Gewichte von 50 Pfund), auch wenn sie 
nicht amtlich verschlossen sind. Sie sind jedoch solchenfalls auf der Adresse mit der Bemerk- 
ung: „In Ermangelung eines Dienstsiegels“ sowie mit der eigenhändigen Namensunterschrift 
und Angabe der Charge des Absenders zu versehen. 
VI. Abschnitt. 
Personenbeförderung. 
l35. Die Personenbeförderung erfolgt: 
a) durch die regelmäßigen gew öh nlichen Posten, als Eil-, Personen= und Packerei- 
sowie Fahrposten auf den Postcoursen gegen die geordnete Personengeldtaxe für Rech- 
nung der Postcasse und 
b) durch Extrapost= oder Courierpostbeförderung nach den in §§ 45 und 46 
enthaltenen Bestimmungen, 
und zwar 
zu a) in dem Umfange, wie Solches bei den einzelnen Posten bezüglich der Annahme. 
von Personen zu denselben in beschränkter oder unbeschränkter Zahl vorgeschrieben ist, 
hiernächst gber in beiden Fällen 
Fortsetzung. 
Aeußere 
Erfordernisse. 
Allgemeine 
Ausnahmen. 
Einrichtung 
und Umfang 
der Personen- 
beförderung.
	        
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