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Wenn Postpferde zu Abholung des Reisenden von einem in der Nähe des Stationsorts
gelegenen Orte bestellt werden, so ist für die hiernach nach dem Bestimmungsorte der Extrapost
etwa ausfallende größere Entfernung, das tarifmäßige Extrapostgeld vom Abholungsorte ab
gerechnet, zu entrichten.
2) Wenn Reisende mit unterlegten Pferden befördert sein wollen, so ist das Extra-Relaisstellung.
postgeld, sowie das Postillonstrinkgeld auf die volle Station anderthalbfach zu bezahlen.
3) Das nach dem bei jeder Postanstalt und Posthalterei befindlichen Postcoursmeilenzeiger Vorausbezahl-
zu berechnende tarifmäßige Extrapost= und Couriergeld (Rittgeld und eventuell Wagengebühr) zng d
sowie das Schmiergeld oder die Wagenmeistergebühr und das Chaussee= und Brückengeld ist riergeldes.
in dem bis zur nächsten Station oder dem Bestimmungsorte der Extrapost entfallenden Betrage
von dem Reisenden, gegen Empfang der darüber auszustellenden Quittung, stets im Voraus
zu entrichten und daher der Stationsinhaber nicht verbunden, vor vollständiger Berichtigung
des Betrags die Extrapost abgehen zu lassen.
Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station bei der Posthalterei,
oder wo sonst am Bestimmungsorte vorgefahren werden soll.
4) Für jede halbe Stunde, die der Reisende in Folge einer Verschuldung des Posthal= Entschädigung
ters oder seiner Leute über die zur Abreise bestimmte Zeit warten muß, ist derselbe berechtigt, kbrerhe
—= 20 Ngr. —= an dem Betrage des von ihm zu entrichtenden Extrapostgeldes in Abzug und Wartegeld.
zu bringen.
Läßt dagegen der Reisende die eingespannten Postpferde länger als eine halbe Stunde
warten, so hat derselbe vom Anfange der dritten Viertelstunde an für jede Viertelstunde
und jedes Pferd 11 Ngr. an Wartegeld zu bezahlen; nach Verlauf von 3 Stunden können
die Pferde wieder ausgespannt werden.
Sollte der Reisende die bestellten Pferde nicht brauchen wollen und hiervon den Posthalter
noch vor Ablauf der zur Abreise bestimmten Zeit benachrichtigen, so kann dieser den vierten
Theil, wenn aber die Pferde nach Ablauf der vorgedachten Zeit bereits angespannt sind, die
Hälfte des Extrapostgeldes beanspruchen. Für den Aufschub der Reise um einige Stunden
und bis zum Ablaufe des Tags darf der Posthalter, wenn ihm hiervon eine Stunde vor der
erstanberaumten Abfahrtszeit Nachricht gegeben worden ist, eine Schadloshaltung nicht in An-
spruch nehmen.
Wenn Pferde zu einer Extrapost durch Laufzettel vorausbestellt sind, so sind dieselben
bis drei Stunden nach der im Laufzettel bestimmten Ankunftszeit des Reisenden ohne einen
Anspruch auf Wartegeld in Bereitschaft zu halten.
Trifft der Reisende durch seine Schuld erst nach Verlauf von 3 Stunden ein, so hat er
von und mit der vierten Stunde 21 Ngr. Wartegeld für jede Stunde und auf jedes Pferd
zu bezahlen.
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