Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Beförderungs- 10) Als Beförderungszeit für Extraposten und Couriere ist festgesetzt: 
zelten. a) für Extraposten, welche die regulativmäßige Bespannung haben: 
auf ebenen Chausseen 40 
.: gebirgigen Chaussen 45 Minuten auf die Postmeile, 
é unchaussirten Straßen 50 
b) für sahrende und reitende Couriere, wenn erstere leichte Wagen und die vorschrifts- 
mäßige Bespannung haben: 
auf ebenen Chausseen 35 
gebirgigen Chausseen 38 Minuten auf die Postmeile. 
5 unchaussirten Straßen 40 . 
Wird der Reisende auf seinen Wunsch und im Einverständnisse mit dem Posthalter durch 
eine geringere Anzahl von Pferden, als in Punkt 5 vorgeschrieben ist, befördert, so kann er 
auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
Führung des 11) Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen; wenn der Reisende oder 
Gespanns 2c. dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so ist der letztere befugt, sogleich auszu- 
spannen, was auch zu geschehen hat, wenn der Reisende selbst die Pferde durch Schläge an- 
treiben sollte. 6 
Anbringen von 12)) Beschwerden über die Beförderung oder sonstige Vorkommnisse können in das § 44 
Beschwerden. gedachte Beschwerdebuch eingetragen werden. 
VII. Abschnitt. 
Beförderung von Briefen und Packeten mit Staffette. 
Umfang der &47.Bei jeder Postanstalt eines Poststationsorts, sowie bei jeder an einer Eisenbahn- 
Stafferten= station gelegenen Postanstalt kann ein Brief oder Packet zur Beförderung mittelst Staffette 
beförderung. . . . . » 
(Extraritts) zu jeder Tags- und Nachtzeit aufgegeben werden; die Beförderung selbst erfolgt 
entweder mittelst reitender Postillons oder eines einspännigen Cariols und in der für die 
Courierbeförderung vorgeschriebenen Zeit. 
Wiegt die Staffettensendung über 20 Pfund, so hat die Beförderung derselben mittelst 
Wagens und zweier Courierpferde zu geschehen. 
Beförderung 48. Staffettensendungen können, wenn in dieser Weise für die Beschleunigung ihrer 
1 Beförderung bis zu ihrem Bestimmungsorte Vortheile zu erlangen sind, entweder auf die 
den Eisenbahn= ganze Strecke oder auf einen Theil derselben mit Eisenbahnzügen, beziehendlich unter 
zügen. Mitgabe eines besonderen Begleiters zu diesen Sendungen von Seiten der betreffenden Post- 
anstalt, versendet werden.
	        
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