Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Briefpostsend- 
ungen. 
Gewicht des 
einfachen 
Briefs. 
Recomman- 
dirte Briefe. 
(128 ) 
Königlichen Hauses, ingleichen an Se. Hoheit den Herzog von Sachsen-Altenburg und die 
Höchsten Mitglieder des Herzoglichen Hauses, wie an die Königlich Sächsischen und Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Ministerien, müssen frankirt werden. 
Frankocouverts und Frankomarken zur Frankirung der Briefpostsendungen werden bei den 
Postanstalten verkauft. Die gleichzeitige Verwendung von Frankomarken auf Frankocouverts 
ist nicht ausgeschlossen. 
Wenn Briefe unvollständig mit Frankocouverts oder Frankomarken frankirt sind, so wird 
dafür das Ergänzungsporto vom Adressaten eingehoben; die Verweigerung der Nachzahlung 
des Porto's gilt für eine Verweigerung der Annahme des Briefs; es wird der letztere solchen- 
falls an den Aufgabeort zurückbefördert und der Betrag des Ergänzungsporto's vom Absender 
eingezogen. 
Sind zur Frankirung von Briefen andere, als die für den Königlich Sächsischen Post- 
bezirk bestimmten Frankocouverts oder Marken von dem Absender verwendet worden, so sind 
solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu behandeln und die fremden Couverts= oder Marken- 
stempel als ungültig zu bezeichnen. 
b) Besondere Taxbestimmungen für Briefe. 
& 56. Mit der Briefpost sind zu befördern: 
1) Briefe von Allerhöchsten und Höchsten Mitgliedern des Königlich Sächsischen und des 
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regentenhauses, sowie an Dieselben ohne Ge- 
wichtsbeschränkung; 
2) alle unbeschwerten und nicht mit Vorschuß oder Einzahlungen behafteten Briefe und 
Schriftensendungen bis zu 8 Loth Gewicht; 
3) recommandirte Briefe; 
4) Briefe mit anhängenden Mustern und Waarenproben; 
5)) Kreuzbandsendungen. 
Als einfache Briefe werden diejenigen behandelt, welche weniger als Ein Loth wiegen, 
so daß der ein volles Loth wiegende Brief zu den Doppelbriefen gehört. 
Schwerere Schriftensendungen werden so lange mit dem doppelten tarifmäßigen Brief- 
porto belegt, bis das Packereiporto mehr beträgt. 
Sollte sich zeigen, daß Schriftensendungen von 2 Loth und darüber aus zusammen- 
gepackten einzelnen Briefen bestehen, so ist das einfache Briefporto so oft zu erheben, als nach 
dem Gewichte einfache Briefe nach vorstehender Bestimmung sich berechnen. 
(Siehe Tarif, Position 4.) 
&57.Für jeden recommandirten Brief (vergl. & 17 unter 10) ist nächst dem tarif- 
mäßigen Briefporto noch vie tarifmäßige Recommandationsgebühr (Tarif, Pos. 23) 
ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht mit dem Porto zu erheben.
	        
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