Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

  
Posi- 
tion. 
   
Gegenstand der Tare. 
Betrag 
oder sonstige 
Festsetzung 
der Gebühren. 
  
Vergl. Post- 
ordnung. 
  
  
  
— —— 
  
für ein ohne Adreßbrief versendetes Werth- 
oder anderes Packet bis zu dem Gewichte 
von 1 Pfund incl., oder dem Werthe 
von 300 Thalern . 
für einen Auslieferungsschein über Packet— 
und Werthsendungen von mehr als 
1 Pfund Gewicht oder 300 Thlrn. 
Werth 
für einen Brief mit Insinuationsdocn= 
ment (ausschließlich der Insinuations= 
gebühr) 
für einen Brief, auf welchen eine Baar 
— — 
  
einzahlung erfolgt ist . 
bb) für Localbriefe: 
1) für einen gewöhnlichen Brief oder ein 
Fascikel bis 1 Pfund incl. Gewicht 
2) für einen recommandirten Brieß, ein- 
schließlich der Recommandationsgebühr 
an 2 Ngr. und der Quittungsgebühr 
3) für einen Brief mit Werthsdeclara: 
tion bis zum Betrage von 300 Thlrn. 
und 8 Loth Gemicht, 
a) an Loralporto, einschließlich der 
Quittungsgebühr 
b) für jedes Hundert Thaler des de— 
clarirten Werths (wobei für ge- 
ringere Summen als 100 Thlr. 
oder überschießende Beträge über 
100 Thlr. der Betrag für das 
polle Hundert erhoben wird) 
  
6 P. 
1 Ngr. 
2 Mgr. 8 Pf. 
8 Pf. 
1 Ngr. 
 
	        
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