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Ladungen oder sonstigen Erlassen der bisherigen Gerichtsbehörde angedroht worden sind, oder
unmittelbar kraft der Gesetze eintreten.
Es wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 24 sten Mai 1859.
Ministerium der Justiz.
von Behr. Rosenberg.
40) Deeret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Bank des
Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz;
vom 26sten Mai 1859.
De Ministerium des Innern hat den anliegenden Nachtrag zu den unterm 3 1sten August
1857 Allerhöchsten Orts confirmirten Statuten der landständischen Bank des Königlich
Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen
desselben genau nachgegangen werden soll.
Hierüber ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 26sten Mai 1859.
Ministerium des Innern.
6. Frhr. v. Beust. Denuth.
Nachtrag
zu den Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen
Markgrafthums Oberlausitz.
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz haben
am Landtage Walpurgis 1859 beschlossen, daß bei der Anfertigung neuer Noten der land-
ständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz die eigenhändige
Unterschrift eines Directors hinwegfallen, mithin diese zu deren Gültigkeit nicht mehr erforder-
lich sein soll. Es wird daher die betreffende Bestimmung im § 38 der mittels Decrets vom
Z1sten August 1857 Allerhöchst bestätigten Statuten mehrgedachter Bank hiermit aufgehoben
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