Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Die  wegen  Aushebung  von  Pferden  für  den  Bedarf  der  Armee  auf  Grund  §  88  der
Verfassungsurkunde  unterm  1  6ten  April  dieses  Jahres  erlassene  Verordnung  wird  dem  in  der
ständischen  Schrift  vom  1  Oten  dieses  Monats  enthaltenen  Antrage  gemäß  mit  den  beschlossenen
Abänderungen  und  Zusätzen  nunmehr  als  Gesetz  zur  Publication  gelangen.

In  voller  Anerkennung  der  hochherzigen  Gesinnungen,  welche  von  den  getreuen  Ständen
bei  Erörterung  der  Unabweisbarkeit  des  durch  die  dermaligen  Zeitverhältnisse  herbeigeführten
erhöhten  Staatsbedarfs  an  den  Tag  gelegt,  und  der  einmüthigen  Bereitwilligkeit,  womit  von
ihnen  die  verfassungsmäßige  Verwilligung  ausgesprochen  worden,  haben  Wir  beschlossen,  zu
jenem  Zwecke  eine  Summe  von  5,636,724  Thalern  oder  gemeinjährig  von  1,878,90  8  Thalern
  in  das  Staatsbudget  der  instehenden  Finanzperiode  nachträglich  aufnehmen  und  durchgehends
  unter  Berücksichtigung  der  von  den  getreuen  Ständen  in  den  bezüglichen  drei  Schriften
vom  Sten  und  gten  dieses  Monats  beantragten  Modificationen,  zunächst  durch  außerordentliche
Zuschläge  zur  Grund-,  ingleichen  zur  Gewerbe=  und  Personalsteuer,  durch  Erhöhung  des  Salzpreises,
  sowie  durch  die  Wiederaufnahme  der  seit  dem  1  sten  Januar  dieses  Jahres  sistirten
Stempelsteuerzuschläge,  einige  Steigerung  in  den  ordentlichen  Staatseinkünften  eintreten,  den
übrigen  Theil  des  in  Frage  stehenden  Erfordernisses  hingegen  aus  den  verfügbaren  Beständen
des  mobilen  Staatsvermögens  übertragen  zu  lassen.

Der  ständischer  Seits  hierbei  ausgesprochene  besondere  Antrag,  daß,  bei  Aufstellung  der
neuen  Gewerbe=  und  Personalsteuercataster,  verminderten  Erwerbsverhältnissen  da,  wo  diese
von  Einfluß  auf  die  Höhe  der  Steuer  sind,  Rechnung  getragen  werden  möge,  findet  darin  seine
Erledigung,  daß  die  Abschätzungscommissionen  bereits  nach  der  bestehenden  Einrichtung  und
beziehendlich  auf  Grund  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  bei  den  alljährlichen  Catastrationen  auf
derartige  Verhältnisse  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen  haben.

Die  mit  den  getreuen  Ständen  berathenen,  von  Uns  genehmigten  beiden  Gesetze  „Nachtrag
  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1858,  1859  und  1860  betreffend“,  ingleichen
„die  anderweite  Regulirung  der  Salzpreise  betreffend“  sollen  unverzüglich  zur  Publication  gelangen;
  nicht  minder  wird  wegen  alsbaldiger  Wiederaufziehung  der  Stempelsteuerzuschläge  das
Nöthige  im  Verordnungswege  verfügt  werden.  Insoweit  die  Verfügbarhaltung  der  Bestände
des  mobilen  Staatsvermögens  in  der  obigen  Beziehung,  sowie  nach  Befinden  für  andere  den
getreuen  Ständen  namhaft  gemachte  Zwecke  eine  zeitweilige  Verstärkung  der  Baarmittel  durch
besondere  Creditmaaßregeln  in  Anspruch  nimmt,  werden  Wir  nicht  anstehen,  von  der  hierzu
ertheilten  ständischen  Ermächtigung  allenthalben  den  geeigneten  Gebrauch  zu  machen,  sowie  endlich
  die  in  der  Schrift  vom  1  Oten  dieses  Monats  enthaltenen,  auf  eine  Revision  der  Verordnung
  vom  1  Sten  Mai  1857  bezüglichen  Anträge  der  getreuen  Stände  in  Erwägung
ziehen  lassen.

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl  beigethan
und  haben  zu  Urkund  alles  dessen  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  aufzu-