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Die wegen Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee auf Grund § 88 der
Verfassungsurkunde unterm 1 6ten April dieses Jahres erlassene Verordnung wird dem in der
ständischen Schrift vom 1 Oten dieses Monats enthaltenen Antrage gemäß mit den beschlossenen
Abänderungen und Zusätzen nunmehr als Gesetz zur Publication gelangen.
In voller Anerkennung der hochherzigen Gesinnungen, welche von den getreuen Ständen
bei Erörterung der Unabweisbarkeit des durch die dermaligen Zeitverhältnisse herbeigeführten
erhöhten Staatsbedarfs an den Tag gelegt, und der einmüthigen Bereitwilligkeit, womit von
ihnen die verfassungsmäßige Verwilligung ausgesprochen worden, haben Wir beschlossen, zu
jenem Zwecke eine Summe von 5,636,724 Thalern oder gemeinjährig von 1,878,90 8 Tha-
lern in das Staatsbudget der instehenden Finanzperiode nachträglich aufnehmen und durch-
gehends unter Berücksichtigung der von den getreuen Ständen in den bezüglichen drei Schriften
vom Sten und gten dieses Monats beantragten Modificationen, zunächst durch außerordentliche
Zuschläge zur Grund-, ingleichen zur Gewerbe= und Personalsteuer, durch Erhöhung des Salz-
preises, sowie durch die Wiederaufnahme der seit dem 1 sten Januar dieses Jahres sistirten
Stempelsteuerzuschläge, einige Steigerung in den ordentlichen Staatseinkünften eintreten, den
übrigen Theil des in Frage stehenden Erfordernisses hingegen aus den verfügbaren Beständen
des mobilen Staatsvermögens übertragen zu lassen.
Der ständischer Seits hierbei ausgesprochene besondere Antrag, daß, bei Aufstellung der
neuen Gewerbe= und Personalsteuercataster, verminderten Erwerbsverhältnissen da, wo diese
von Einfluß auf die Höhe der Steuer sind, Rechnung getragen werden möge, findet darin seine
Erledigung, daß die Abschätzungscommissionen bereits nach der bestehenden Einrichtung und
beziehendlich auf Grund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift bei den alljährlichen Catastrationen auf
derartige Verhältnisse geeignete Rücksicht zu nehmen haben.
Die mit den getreuen Ständen berathenen, von Uns genehmigten beiden Gesetze „Nach-
trag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1858, 1859 und 1860 betreffend“, ingleichen
„die anderweite Regulirung der Salzpreise betreffend“ sollen unverzüglich zur Publication ge-
langen; nicht minder wird wegen alsbaldiger Wiederaufziehung der Stempelsteuerzuschläge das
Nöthige im Verordnungswege verfügt werden. Insoweit die Verfügbarhaltung der Bestände
des mobilen Staatsvermögens in der obigen Beziehung, sowie nach Befinden für andere den
getreuen Ständen namhaft gemachte Zwecke eine zeitweilige Verstärkung der Baarmittel durch
besondere Creditmaaßregeln in Anspruch nimmt, werden Wir nicht anstehen, von der hierzu
ertheilten ständischen Ermächtigung allenthalben den geeigneten Gebrauch zu machen, sowie end-
lich die in der Schrift vom 1 Oten dieses Monats enthaltenen, auf eine Revision der Ver-
ordnung vom 1 Sten Mai 1857 bezüglichen Anträge der getreuen Stände in Erwägung
ziehen lassen.
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan
und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzu-