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nehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel
bedrucken lassen.
Dresden, am 1 1ten Juni 1859.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Bernhard von Rabenhorst.
S Johann Heinrich August von Behr.
Johann Paul von Falkenstein.
Richard Freiherr von Friesen.
MÆ 42) Gesetz,
die anderweite Regulirung der Salzpreise betreffend;
vom gten Juni 1859.
Wa, Johann, von GOLTE Gnaden König von Sachsen
4c. 2c. tc.r
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
& 1. Vom sten Juli dieses Jahres an wird, unter Aufhebung der Salzpreisbestimmung
im & 2 des Gesetzes vom 2 4 sten December 1845, die Gleichstellung der Salzpreise betref-
fend, der Niederlagspreis des Speisesalzes für sämmtliche fiscalische Verkaufsanstalten auf
Drei Thaler 1 8 Neugroschen
für das Stück zu 120 Pfund festgesetzt.
#2. Die Bestimmung der Preise für andere Salzgattungen (sogenannte Handelssalze
bleibt dem Finanzministerium auch ferner vorbehalten.
8 3. Jeder Salzschänke und Salzvertheiler ist bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe
von zwei Thalern verpflichtet, die Gewichtsmenge des ihm am 30sten Juni dieses Jahres ver-
bliebenen Naturalbestandes an Kochsalz bis mit dem
dritten Juli laufenden Jahres
dem Hauptsteuer- oder beziehendlich Hauptzollamte, in welches der Ort einbezirkt ist, sowie
gleichzeitig der Salzverwalterei, an welche er mit dem Salzbezuge gewiesen ist, schriftlich anzu-
zeigen oder Vacatschein dahin einzureichen, auch an die betreffende Salzverwalterei binnen vier-
zehn Tagen, von vorbemerktem Zeitpunkte an gerechnet, den auf den verbliebenen Natural=
bestand ausfallenden Preisaufschlag mit Zehn Neugroschen 5 Pfennigen für das Stück Koch-
salz gegen Quittung abzuführen.