Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zu & 3 des 
Gesetzes. 
Zu # 4 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung. 
* 164 ) 
& 4. Die von den Salzschänken und Salzvertheilern einzureichende Anzeige ist auf den 
gesammten am 30sten Juni dieses Jahres ihnen verbliebenen Naturalbestand zu richten, doch 
ist die Nachzahlung des Preisaufschlags blos von Beständen von 30 Pfund und darüber und 
zwar für Gewichtsmengen 
von 30 bis mit 59 Pfund mit 2 Ngr. 6 Pf. 
= 60 89 — 5 . 2= 
9900 119 7 8 
und 
von jedem vollen Stücke à 120 Pfund mit 10 Ngr. 5 Pf. 
zu entrichten, wogegen Quantitäten unter 30 Pfund dabei außer Berechnung bleiben mögen. 
5. Die Hauptsteuer= und beziehendlich Hauptzollämter haben alsbald nach Ablauf des 
Monats Juni dieses Jahres die Naturalbestände der Salzschänken und Salzvertheiler revidiren 
zu lassen, um sich zu überzeugen, ob der Bestimmung von §& 4 dieser Verordnung gehörig ent- 
sprochen worden ist. 
6. Die Salzverwaltereien haben die nach § 4 der gegenwärtigen Verordnung aus- 
fallenden Nachzahlungen auf Grund der von den Ortssalzverkäufern eingehenden Anzeigen, 
welche den Rechnungen beizulegen sind, zu vereinnahmen und vom 1sten Juli dieses Jahres 
an das Salz aus den Niederlagen und anderen fiscalischen Verkaufsstellen nur zu dem neu 
geordneten Preise zu verabfolgen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 1 1ten Juni 1859. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
K 44) Nachtrag 
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1858, 1859 und 1860; 
vom 13ten Juni 1859. 
We##, Johann, von Gorre Gnaben Kouig von Sachen 
2c. 
haben zu theilweiser Deckung des durch b6„ fotten Verhältnisse veranlaßten erhöhten Staats- 
aufwandes mit Zustimmung der getreuen Stände beschlossen, wie folgt: 
6 1. In jedem der beiden Jahre 1859 und 1860 sind, den bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften gemäß, zu erheben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.