Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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62. In dem zur mündlichen Verhandlung der Berufung vom Vorstande der Advoca- 
tenkammer angesetzten Termine erstattet ein von demselben hierzu beauftragtes Mitglied des 
Advocatenvereins, keinesfalls jedoch dasjenige Mitglied, welches in Gemäßheit des § 57 vor 
der Advocatenkammer als Berichterstatter thätig gewesen ist, Vortrag über die Verhandlungen 
erster Instanz, sowie über Vervollständigung der Erörterung, wenn eine solche von der Advo- 
catenkammer aus eigener Bewegung oder auf Antrag angeordnet gewesen ist. 
Der Beschuldigte führt seine Beschwerden aus und die Versammlung faßt sodann das Er- 
kenntniß, welches sofort bekannt gemacht wird. 
Bleibt der Beschuldigte in dem zur mündlichen Verhandlung angesetzten Termine aus, 
so wird auch in seiner Abwesenheit mit der Verhandlung und Abfassung eines Erkenntnisses 
verfahren und Abschrift des letzteren innerhalb acht Tagen, von dessen Bekanntmachung an 
gerechnet, dem Beschuldigten zur Kenntnißnahme zugestellt. 
& 63. Dem Erkenntnisse sowohl der Advocatenkammer als des Advocatenvereins sind 
die Entscheidungsgründe einzuverleiben oder beizugeben. 
&64. Gegen das Erkenntniß des Advocatenvereins hat eine Berufung nicht Statt. 
Eine Nichtigkeitsbeschwerde wider dasselbe ist nur dann zu beachten, wenn sie innerhalb zehn 
Tagen, von Bekanntmachung des Erkenntnisses an gerechnet, bei der Advocatenkammer einge- 
reicht und darauf gegründet wird, daß bei Fällung des Erkenntnisses in der Versammlung des 
Advocatenvereins nicht die erforderliche Zahl von Mitgliedern desselben gegenwärtig gewesen sei. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mit den einschlagenden Acten an das Bezirksappellationsgericht 
abzugeben, welches darauf das nach Lage der Sache Erforderliche anordnet. Dasselbe hat 
auch das Erforderliche anzuordnen, wenn bei ihm Beschwerde darüber geführt wird, daß vom 
Advocatenvereine oder der Advocatenkammer in einem Falle, für welchen der Advocatenverein 
nicht zuständig gewesen, oder auf eine Strafart, welche außerhalb des Befugnisses desselben ge- 
legen, erkannt worden sei. 
65. Wiedereinsetzung gegen das auf sein Ausbleiben ergangene Erkenntniß der Ad- 
vocatenkammer oder des Advocatenvereins kann der Beschuldigte nur innerhalb einer von Zu- 
stellung desselben an zu rechnenden zehntägigen Frist unter der Voraussetzung beantragen, daß 
die Ladung ihm ohne seine Schuld unbekannt geblieben ist, oder daß seinem Erscheinen oder 
der rechtzeitigen Anzeige von der Unmöglichkeit seines Erscheinens unabwendbare Hindernisse 
entgegengestanden haben. 
66. Das eine Disciplinarstrafe aussprechende Erkenntniß hat den Beschuldigten zu- 
gleich in Erstattung der in der Disciplinarstrafsache aufzuwenden gewesenen baaren Auslagen 
zu verurtheilen. 
67. Stellt ein Mitglied des Advocatenvereins, wider welches ein mündlicher Verweis 
vor der Advocatenkammer erkannt worden ist, zur Entgegennahme desselben auch auf eine zweite
	        
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