Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(196 ) 
Cap. II. 
Gebühren der Advocaten in den vor Gerichten und anderen Behörden zu betreibenden 
Angelegenheiten. 
  
  
Für die Information zur Betreibung einer Streitsache vor Gerichten 
oder anderen Behörden 
A. bei Uebernahme der Streitsache 
a) wenn der Streitgegenstand über 50 bis 200 Thlr. ein- 
schließlich beträgt, —. 20 Ngr. —- bbs 
b) wenn der Streitgegenstand über 200 bis 500 Thlr. ein- 
schließlich beträgt, 1 Thlr. —. —= bis 
C) wenn der Streitgegenstand über 500 bis 2000 Thlr. ein- 
schließlich beträgt, 2 Thlr. —- — bis . 
d) wenn der Streitgegenstand 2000 bis 10,000 Thlr. ein- 
schließlich beträgt, 3 Thlr. — —- bbs. 
e) wenn der Streitgegenstand über 10,000 Thlr. beträgt, 
5 Thlr. —. — bis 
doch kommen bei der Werthsbestmmung HNebenforderungen 
an Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten nicht mit in 
Betracht. 
f) wenn der Werth des Streitgegenstandes in dem Klagvor- 
bringen nicht angegeben ist, oder wenn der Streitgegenstand 
einen Geldwerth nicht hat, nach Wichtigkeit der Sache für die 
Betheiligten und nach der Weitläufigkeit sowie Schwierigkeit 
der Information —= 20 Ngr. — bis 
B. in Bezug auf einen Beweis oder Gegenbeweis, eine Bescheinig- 
ung oder Gegenbescheinigung die Hälfte der obigen Ansätze. 
Diese Ansätze für Information umfassen alle Mühwaltungen, 
welche der Advocat behufs seiner Vorbereitung für die Sache 
übernimmt, insbesondere auch die Besprechungen, den 
Schriftenwechsel mit dem Auftraggeber sowohl als mit 
Dritten, die Einsicht und das Extrahiren von Acten, Ur- 
kunden, Rechnungen, die Besichtigung des Streitgegen- 
standes. Im Falle, daß eine Partei ihre Advocaten in 
  
Thlr. 
10 
10 
Ng. 
  
  
Pf.
	        
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