Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(C 199) 
  
Nr. 
29. 
30. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39.— 
40. 
41. 
  
Für ein Schreiben, in welchem ein Erkenntniß oder eine Entscheidung 
für publicirt angenommen und um Abschrift davon gebeten wird. 
Der Publication eines Erkenntnisses oder einer Entscheidung beizuwohnen 
Ein Ansatz an Reisekosten, Meilengebühren und Diäten 
behufs der Abwartung eines Publicationstermins ist 
unstatthaft, unbeschadet jedoch des etwaigen Anspruchs 
des Advocaten an seinen Auftraggeber, wenn er die Reise 
auf Verlangen desselben unternahm. 
Für das mündliche Anbringen einer Appellation, einer Leuterung, eines 
Recurses oder eines Antrags bei einer Behörde auf Erlassung einer 
Anordnung oder Verfügung oder auf Vornahme einer amtlichen Hand- 
lung —= 20 Ngr. — bis 
Für das Erscheinen in einem zum rechtlichen Verfahren t Ter- 
mine —- 20 Ngr. — bis 
Für das Erscheinen in einem Termine, in welchem nat ein *‘ 
rechtliches Verfahren stattfindet, . 
Für das Abwarten eines Schwörungstermins Thlr. —- —— bis 
Für das Abwarten eines Termins zur Besichtigung . 
und wenn derselbe länger als eine Stunde dauert, überdieß 
für jede neu anfangende Stunde die Hälfte des Satzes 
für Abwartung des Termins. 
Für das Erscheinen vor einer Behörde auf deren Erfordern, um eine 
Eröffnung oder Bescheidung entgegenzunehmen, —= 10 Ngr. — bis 
Für das Erscheinen vor einer Behörde, um daselbst etwas abzuliefern 
oder in Empfang zu nehmen, —= 20 Ngr. — bis 
Für das Erscheinen vor einer Behörde zu Vornahme eines Geschäfts 
in einer nicht streitigen Angelegenheit oder zur Leistung von Rechts- 
beistand bei einem solchen Geschäfte —= 20 Ngr. —= bis 
Für eine Bemerkung zu den Privatacten, welche durch Gesetz vorge- 
schrieben oder doch zur ordnungsmäßigen Haltung derselben erforderlich 
ist, insbesondere auch für die Bemerkung über Ein= oder Auszahlung 
von Geldern, Einlieferung oder Auslieferung von 
— . 4 Ngr. —- bbs . 
Für ein schriftliches Gutachten 1 Thlr. - bis 
Für eine Besprechung mit dem Auftraggeber oder im Interesse desselben 
  
Thlr. 
  
Ng. 
10 
15 
20 
10 
20 
  
Pf.
	        
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