(201 )
Für andere Arbeiten kann nur die Hälfte der oben angege-
benen niedrigsten Sätze berechnet werden.
Beträgt ein in einem Edictaltermine oder in einem Liquidationstermine
angemeldeter Anspruch nicht über fünfzig Thaler, so darf in den Fällen
oben unter Nr. 16 und 17 nur —= 20 Ngr. — bbs 1——
angesetzt werden.
47. Advocaten, welche von einer Partei in den nach dem Gesetze vom 1 ten
Mai 1839 zu verhandelnden Streitigkeiten über ganz geringe Civil=
ansprüche zugezogen werden, dürfen für ihre sämmtlichen Bemühungen
bis zur Bescheidsertheilung von ihren Mochtgebern ein Mehreres
nicht aas . ......——20—-—
fordern.
Für Arbeiten oder Verrichtungen, welche ihnen nach dieser
Zeit aufgetragen werden, sind sie die Hälfte der bei wich-
tigen Rechtssachen geordneten Ansätze zu verlangen befugt.
48. Die Bestimmungen unter 46 leiden auch Anwendung, wenn vor anderen
Behörden, als vor Gerichten, zwischen Parteien eine Streitsache ver-
handelt wird, deren Gegenstand nicht über fünfzig Thaler beträgt.
49. Für Liquidirung der Kosten —-. 1 Ngr. —- biss — 10—
Cap. III.
Gebühren der Advocaten bei den nicht vor Gerichten oder anderen Behörden
zu betreibenden Geschäften.
Besorgen Advocaten Geschäfte, welche nicht vor Gerichten oder anderen Behörden zu be-
treiben sind, oder gewähren sie bei dergleichen Geschäften Rechtsbeistand, so ist, dafern die
Betheiligten sich nicht mit ihnen über die dafür zu leistende Vergütung einigen, die Feststellung
der Gebührenforderung auf des einen oder des anderen Theils Ansuchen durch das zuständige
Gerichtsamt in der Weise zu bewirken, daß «
1)dieAnsätzeimCap.II.unter6,7,39,40,41,42,44,45und49auch
für die nicht vor Gerichten und anderen Behörden besorgten Geschäfte zum Maaßstabe dienen,
D) in allen anderen Fällen bei Bestimmung der Gebühren theils der Geldwerth, welcher
bei einem Geschäfte in Frage kommt, oder, wo ein solcher nicht anzunehmen ist, die Wichtigkeit
des Geschäfts für die Betheiligten, theils der Aufwand an Zeit, Mühe und Fleiß, welcher
zur zweckentsprechenden Besorgung erforderlich war, in Betracht genommen wird.
1859. 31