Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Für andere Arbeiten kann nur die Hälfte der oben angege- 
benen niedrigsten Sätze berechnet werden. 
Beträgt ein in einem Edictaltermine oder in einem Liquidationstermine 
angemeldeter Anspruch nicht über fünfzig Thaler, so darf in den Fällen 
oben unter Nr. 16 und 17 nur —= 20 Ngr. — bbs 1—— 
angesetzt werden. 
47. Advocaten, welche von einer Partei in den nach dem Gesetze vom 1 ten 
Mai 1839 zu verhandelnden Streitigkeiten über ganz geringe Civil= 
ansprüche zugezogen werden, dürfen für ihre sämmtlichen Bemühungen 
bis zur Bescheidsertheilung von ihren Mochtgebern ein Mehreres 
nicht aas . ......——20—-— 
fordern. 
Für Arbeiten oder Verrichtungen, welche ihnen nach dieser 
Zeit aufgetragen werden, sind sie die Hälfte der bei wich- 
tigen Rechtssachen geordneten Ansätze zu verlangen befugt. 
48. Die Bestimmungen unter 46 leiden auch Anwendung, wenn vor anderen 
Behörden, als vor Gerichten, zwischen Parteien eine Streitsache ver- 
handelt wird, deren Gegenstand nicht über fünfzig Thaler beträgt. 
49. Für Liquidirung der Kosten —-. 1 Ngr. —- biss — 10— 
  
  
  
  
Cap. III. 
Gebühren der Advocaten bei den nicht vor Gerichten oder anderen Behörden 
zu betreibenden Geschäften. 
Besorgen Advocaten Geschäfte, welche nicht vor Gerichten oder anderen Behörden zu be- 
treiben sind, oder gewähren sie bei dergleichen Geschäften Rechtsbeistand, so ist, dafern die 
Betheiligten sich nicht mit ihnen über die dafür zu leistende Vergütung einigen, die Feststellung 
der Gebührenforderung auf des einen oder des anderen Theils Ansuchen durch das zuständige 
Gerichtsamt in der Weise zu bewirken, daß « 
1)dieAnsätzeimCap.II.unter6,7,39,40,41,42,44,45und49auch 
für die nicht vor Gerichten und anderen Behörden besorgten Geschäfte zum Maaßstabe dienen, 
D) in allen anderen Fällen bei Bestimmung der Gebühren theils der Geldwerth, welcher 
bei einem Geschäfte in Frage kommt, oder, wo ein solcher nicht anzunehmen ist, die Wichtigkeit 
des Geschäfts für die Betheiligten, theils der Aufwand an Zeit, Mühe und Fleiß, welcher 
zur zweckentsprechenden Besorgung erforderlich war, in Betracht genommen wird. 
1859. 31
	        
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