Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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bei einer öffentlichen Lehranstalt angestellter Lehrer als der betreffenden Sprache kundig anzu- 
sehen, oder ob sie bei der deshalb mit ihm stattgefundenen Besprechung als derselben kundig 
befunden worden sind. 
#s 37. Der Notar hat dem in fremder Sprache abgefaßten Protocolle eine Uebersetzung 
beizufügen, welche zur Bestätigung ihrer Richtigkeit von ihm und dem zweiten Notar, wenn 
ein solcher zugezogen worden war, außerdem von den Notariatszeugen zu unterzeichnen ist, 
dafern diese der deutschen Sprache mächtig sind. Mußte die Unterzeichnung von Seiten der 
letztteren unterbleiben, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so hat der Notar hier- 
über eine Bemerkung unter die Uebersetzung zu bringen. 
38. Will eine stumme Person, welche schreiben kann, vor einem Notar ein Geschäft 
vornehmen, so hat sie ihre Erklärungen niederzuschreiben, der Notar aber sodann den Inhalt 
derselben in das Protocoll aufzunehmen. Kann dagegen die stumme Person nicht schreiben, 
so ist von ihr eine Person ihres Vertrauens beizuziehen, welche ihre Zeichensprache versteht und 
dieselbe erklärt. 
39.Wenn eine taube Person, welche Geschriebenes lesen kann, vor dem Notar ein 
Geschäft vornehmen will, so sind ihr die vom Notar an sie zu richtenden Fragen und Be- 
deutungen, nicht minder, wenn sie mit einem Anderen verhandelt, die von diesem Anderen ge- 
machten Vorschläge und Erklärungen schriftlich zum Lesen vorzulegen. Kann dagegen die 
taube Person Geschriebenes nicht lesen, so ist von ihr eine Vertrauensperson beizuziehen, welche 
sich ihr in ihrer Zeichensprache verständlich zu machen weiß und ihr die für sie bestimmten 
Vorschläge, Erklärungen oder Bedeutungen mittheilt. 
40. Ist die Person, welche vor dem Notar handelt, taub und stumm, kann aber so- 
wohl schreiben als auch Geschriebenes lesen, so hat sie ihre Erklärungen auf die Fragen oder 
Bedeutungen des Notars, und wenn sie mit einem Anderen verhandelt, auf dessen Vorschläge 
oder Auslassungen schriftlich abzugeben und die Vorschläge oder Erklärungen dessen, mit dem 
sie verhandelt, sowie die Fragen und Bedeutungen des Notars schriftlich zum Lesen vorgelegt 
zu bekommen. 
Kann dagegen die taubstumme Person nicht schreiben, oder Geschriebenes nicht lesen, oder 
keines von Beidem, so ist von ihr eine Perfon ihres Vertrauens beizuziehen, welche ihre Zeichen- 
sprache versteht und sich mit ihr in derselben verständigen kann. Diese Vertrauensperson hat 
soweit die taubstumme Person sich nicht durch Schrift erklären und nicht durch Schrift ver- 
ständigt werden kann, das von ihr in Zeichensprache Ausgedrückte zu erklären und sie über die 
für sie bestimmten Vorschläge, Erklärungen, Fragen oder Bedeutungen in ihrer Zeichensprache 
zu verständigen. 
41. Eine taube oder taubstumme Person, welche Geschriebenes lesen kann, hat das 
über das Geschäft abgefaßte Protocoll zum Durchlesen vorgelegt zu bekommen. Kann die 
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