Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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(228) 
Taxordnung für die Notare. 
Cap. I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Die Vorschriften der revidirten Taxordnung vom 2 6sten November 1840 treten, 
soweit sie die Amtshandlungen der Notare und die von den Notaren bei ihren Amtshandlungen 
zugezogenen Zeugen betreffen, außer Wirksamkeit. 
## 2. Nach Maaßgabe der gegenwärtigen Taxordnung sind die Gebühren und Verläge 
der Notare sowie der von denselben bei ihren Amtsverrichtungen zugezogenen Zeugen rücksicht- 
lich solcher Geschäfte in Ansatz zu bringen, welche nach der Zeit, wo gegenwärtige Tatordnung 
in Kraft getreten, stattgefunden haben. 
§& B3. Der Notar darf nur solche Gebühren und Verläge in Ansatz bringen, über welche 
die von ihm gehaltenen Acten Nachweis geben. Wenn für Rechtsgeschäfte, über welche Pro- 
tocolle aufzunehmen sind, Ansätze nach der Zeitdaner gemacht werden, muß dieselbe in dem 
Protccolle bemerkt worden sein, widrigenfalls nur eine Zeitdauer von einer Stunde zu ver- 
güten ist. · 
S4.NimmtderNotareineAmtshandlungaußerhalbseinerWohnungvor,sokanner 
außerdertaxmäßigenVergütungfürdieselbenoch—-20Ngr.—-alsEutfernungsgebühr 
beanspruchen. Die Entfernungsgebühr aber kommt dann nicht in Ansatz, wenn er eine Amts- 
handlung außerhalb der Flur seines Wohnorts vorgenommen und rücksichtlich derselben Meilen- 
gebühren berechnet hat. In Fällen, wo ein Zuschlag zu den Gebührensätzen stattfinden 
kann (vergl. §§# 5 und 6), bezieht sich derselbe nicht mit auf die Entfernungsgebühr. 
5. Der Notar kann, 
1) wenn er eine Amtshandlung in einer anderen, als der deutschen Sprache vorge- 
nommen hat, oder 
2) wenn seine Amtshandlung ein Rechtsgeschäft betrifft, bei welchem ein Betheiligter 
oder mehrere Betheiligte unter Zuziehung eines Dollmetschers oder einer Ver- 
trauensperson handelten, 
den einfachen Gebührensatz um die Hälfte desselben erhöhen. Er darf jedoch, wenn die Vor- 
aussetzungen zu dem Rechte auf einen Zuschlag unter 1 und 2 in einem und demselben Falle 
zusammentreffen, den Zuschlag nur einmal anrechnen. 
#. Für eine Amtshandlung, welche in der Zeit zwischen Abends 8 Uhr und früh 
6 Uhr begonnen wird, kann der Notar den einfachen Gebührensatz um die Hälfte desselben 
erhöhen. 
& 7. Wenn der Notar, noch bevor er die Vornahme der im § 1 unter 1, 2, 3 der 
Notariatsordnung bemerkten Amtshandlungen begonnen, zur Einleitung und Vorbereitung der-
	        
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