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Taxordnung für die Notare.
Cap. I.
Allgemeine Bestimmungen.
& 1. Die Vorschriften der revidirten Taxordnung vom 2 6sten November 1840 treten,
soweit sie die Amtshandlungen der Notare und die von den Notaren bei ihren Amtshandlungen
zugezogenen Zeugen betreffen, außer Wirksamkeit.
## 2. Nach Maaßgabe der gegenwärtigen Taxordnung sind die Gebühren und Verläge
der Notare sowie der von denselben bei ihren Amtsverrichtungen zugezogenen Zeugen rücksicht-
lich solcher Geschäfte in Ansatz zu bringen, welche nach der Zeit, wo gegenwärtige Tatordnung
in Kraft getreten, stattgefunden haben.
§& B3. Der Notar darf nur solche Gebühren und Verläge in Ansatz bringen, über welche
die von ihm gehaltenen Acten Nachweis geben. Wenn für Rechtsgeschäfte, über welche Pro-
tocolle aufzunehmen sind, Ansätze nach der Zeitdaner gemacht werden, muß dieselbe in dem
Protccolle bemerkt worden sein, widrigenfalls nur eine Zeitdauer von einer Stunde zu ver-
güten ist. ·
S4.NimmtderNotareineAmtshandlungaußerhalbseinerWohnungvor,sokanner
außerdertaxmäßigenVergütungfürdieselbenoch—-20Ngr.—-alsEutfernungsgebühr
beanspruchen. Die Entfernungsgebühr aber kommt dann nicht in Ansatz, wenn er eine Amts-
handlung außerhalb der Flur seines Wohnorts vorgenommen und rücksichtlich derselben Meilen-
gebühren berechnet hat. In Fällen, wo ein Zuschlag zu den Gebührensätzen stattfinden
kann (vergl. §§# 5 und 6), bezieht sich derselbe nicht mit auf die Entfernungsgebühr.
5. Der Notar kann,
1) wenn er eine Amtshandlung in einer anderen, als der deutschen Sprache vorge-
nommen hat, oder
2) wenn seine Amtshandlung ein Rechtsgeschäft betrifft, bei welchem ein Betheiligter
oder mehrere Betheiligte unter Zuziehung eines Dollmetschers oder einer Ver-
trauensperson handelten,
den einfachen Gebührensatz um die Hälfte desselben erhöhen. Er darf jedoch, wenn die Vor-
aussetzungen zu dem Rechte auf einen Zuschlag unter 1 und 2 in einem und demselben Falle
zusammentreffen, den Zuschlag nur einmal anrechnen.
#. Für eine Amtshandlung, welche in der Zeit zwischen Abends 8 Uhr und früh
6 Uhr begonnen wird, kann der Notar den einfachen Gebührensatz um die Hälfte desselben
erhöhen.
& 7. Wenn der Notar, noch bevor er die Vornahme der im § 1 unter 1, 2, 3 der
Notariatsordnung bemerkten Amtshandlungen begonnen, zur Einleitung und Vorbereitung der-