(231 )
Nr.
10.
11.
12.
und wenn die Amtshandlung über eine Stunde dauert, für jede neu
angefangene weitere Stunde noch
Für Eröffnung einer Erklärung in Gemäßheit des 5 1 unter 3 ver
Notariatsordnung und das darüber abgefaßte 1 — .20 Mgr.
5bis
Für Ausstellung eines Zeugnisses über das Leben einer Person
a) in dem Falle, daß die Person dem Notar bekannt war
b) in dem Falle, daß ihre Identität durch Zeugen versichert
wurde .
Für Ausstellung eines Zeugnisses in den 6 58 unter 3 der Notariats-
ordnung gedachten Fällen —= 10 Ngr. . bis
Für ein Zeugniß über die Richtigkeit einer Abschrift
a) wenn dieselbe einen Bogen oder weniger einnimmt,
und
b) für jeden weiteren neu angefangenen halben Bogen .
Für Aufnahme eines Wechselprotestes, die Abfassung des Protocolls so-
wie die Ausfertigung desselben und zwar auch, wenn der Protest außer-
halb der Wohnung des Notars ausgenommen worden ist, .
Für Aufnahme des Protocolls über eine letztwillige Verfügung 2 Thir.
—- —- bis.
und wenn die Amtshandlung mehr als 2 Stunden dauert, für jede
neu angefangene weitere Stunde noch
Betraf die letztwillige Verfügung ein Vermögen ve von muthmaaßlich mehr
als 20,000 Thalern und war die schriftliche Abfassung derselben
wegen Verwickelung der Verhältnisse, auf welche dabei Rücksicht ge-
nommen werden mußte, mit außergewöhnlichen Shwiertzkeiten ver-
knüpft, so darf der Notar den eiacen Ansatz um 2 Thlr.
bis . .
erhöhen.
Für Ausfertigung eines Protocolls (§+ 53 fg. der Notariatsordnung)
können, wenn sie vor oder bei Vornahme der Amtshandlung, welche
das Protocoll betrifft, beantragt wird, außer den Schreibelöhnen nur
die unter Nr. 9 bestimmten Gebühren für ein Zeugniß über die
Richtigkeit einer Abschrift angesetzt werden.
—
—
Thlr.
Ng.
10
10
15
15
Pf.