Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(231 ) 
  
Nr. 
10. 
11. 
12. 
  
und wenn die Amtshandlung über eine Stunde dauert, für jede neu 
angefangene weitere Stunde noch 
Für Eröffnung einer Erklärung in Gemäßheit des 5 1 unter 3 ver 
Notariatsordnung und das darüber abgefaßte 1 — .20 Mgr. 
5bis 
Für Ausstellung eines Zeugnisses über das Leben einer Person 
a) in dem Falle, daß die Person dem Notar bekannt war 
b) in dem Falle, daß ihre Identität durch Zeugen versichert 
wurde . 
Für Ausstellung eines Zeugnisses in den 6 58 unter 3 der Notariats- 
ordnung gedachten Fällen —= 10 Ngr. . bis 
Für ein Zeugniß über die Richtigkeit einer Abschrift 
a) wenn dieselbe einen Bogen oder weniger einnimmt, 
und 
b) für jeden weiteren neu angefangenen halben Bogen . 
Für Aufnahme eines Wechselprotestes, die Abfassung des Protocolls so- 
wie die Ausfertigung desselben und zwar auch, wenn der Protest außer- 
halb der Wohnung des Notars ausgenommen worden ist, . 
Für Aufnahme des Protocolls über eine letztwillige Verfügung 2 Thir. 
—- —- bis. 
und wenn die Amtshandlung mehr als 2 Stunden dauert, für jede 
neu angefangene weitere Stunde noch 
Betraf die letztwillige Verfügung ein Vermögen ve von muthmaaßlich mehr 
als 20,000 Thalern und war die schriftliche Abfassung derselben 
wegen Verwickelung der Verhältnisse, auf welche dabei Rücksicht ge- 
nommen werden mußte, mit außergewöhnlichen Shwiertzkeiten ver- 
knüpft, so darf der Notar den eiacen Ansatz um 2 Thlr. 
bis . . 
erhöhen. 
Für Ausfertigung eines Protocolls (§+ 53 fg. der Notariatsordnung) 
können, wenn sie vor oder bei Vornahme der Amtshandlung, welche 
das Protocoll betrifft, beantragt wird, außer den Schreibelöhnen nur 
die unter Nr. 9 bestimmten Gebühren für ein Zeugniß über die 
Richtigkeit einer Abschrift angesetzt werden. 
  
  
— 
— 
  
  
Thlr. 
Ng. 
10 
10 
15 
15 
  
  
Pf.
	        
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