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Nr.
13.—
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
Für die Uebersetzung eines Protocolls in den Fällen des & 37 der
Notariatsordnung
und wenn dieselbe mehr als einen Bogen einnimmt, für jeden weiteren
neu angefangenen Bogen noch
Für die zu den Acten zu bringende Uebersetzung eines Zeugnifses bis
zu 2 Blattseiten .. .
wenn dieselbe
a) 3 oder 4 Blattseiten einnimmt.
und
b) wenn dieselbe mehr als einen ee -einnimmt, für jeden neu
angefangenen Bogen noch
doch ist bei den Gebührenansätzen unter Nr. 13 und 14 hinsichtlich
des Schreibmaaßes die Vorschrift Cap. III. unter 1 in Obacht zu
nehmen und können für in das Gebrochene geschriebene Uebersetzungen
die vorstehend bestimmten Gebührensätze nur zur Hälfte angesetzt werden.
Für Verpflichtung eines Dollmetschers oder eines Schätzers, wenn die-
selbe nicht eine selbstständige Amtshandlung bildet, sondern in Verbind-
ung und zum Zwecke eines Rechtsgeschäfts - über welches
ein Protocoll aufzunehmen ist,
Für Registrirung des Antrags auf Ausfertigung eines Protocolls ober
Ertheilung einer Abschrift von einem solchen, wenn der Antrag nicht
vor oder bei der Amtshandlung, welche das Protocoll betrifft, sondern
erst später gestellt wird,
Für Vorlegung eines Schriftstücks aus den Notariatsacten und bie
Registratur über die Vorlegung.
und wenn das Schriftstück mehr als einen Begen enthelt, für jeden
weiteren Bogen, auch wenn er nur theilweise beschrieben ist,,
Für die Eingangsbemerkung auf den bei dem Notar eingekammenen
Schriften
Für die Bemerkung des Abgangs einer Ausfertigung cder einer aus
den Notariatsacten entnommenen Abschrift . -
Für die Nachricht zu den Acten über ein vom Notar aufgenommenes
Recognitionsprotocoll, desgleichen über ein von demselben ausgestelltes
Zeugniß über die Richtigkeit einer Abschrift.
bis
Thlr.
20
Ng.
10
10
20
10
15
10
Pf.