Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(232 ) 
  
Nr. 
13.— 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
  
Für die Uebersetzung eines Protocolls in den Fällen des & 37 der 
Notariatsordnung 
und wenn dieselbe mehr als einen Bogen einnimmt, für jeden weiteren 
neu angefangenen Bogen noch 
Für die zu den Acten zu bringende Uebersetzung eines Zeugnifses bis 
zu 2 Blattseiten .. . 
wenn dieselbe 
a) 3 oder 4 Blattseiten einnimmt. 
und 
b) wenn dieselbe mehr als einen ee -einnimmt, für jeden neu 
angefangenen Bogen noch 
doch ist bei den Gebührenansätzen unter Nr. 13 und 14 hinsichtlich 
des Schreibmaaßes die Vorschrift Cap. III. unter 1 in Obacht zu 
nehmen und können für in das Gebrochene geschriebene Uebersetzungen 
die vorstehend bestimmten Gebührensätze nur zur Hälfte angesetzt werden. 
Für Verpflichtung eines Dollmetschers oder eines Schätzers, wenn die- 
selbe nicht eine selbstständige Amtshandlung bildet, sondern in Verbind- 
ung und zum Zwecke eines Rechtsgeschäfts - über welches 
ein Protocoll aufzunehmen ist, 
Für Registrirung des Antrags auf Ausfertigung eines Protocolls ober 
Ertheilung einer Abschrift von einem solchen, wenn der Antrag nicht 
vor oder bei der Amtshandlung, welche das Protocoll betrifft, sondern 
erst später gestellt wird, 
Für Vorlegung eines Schriftstücks aus den Notariatsacten und bie 
Registratur über die Vorlegung. 
und wenn das Schriftstück mehr als einen Begen enthelt, für jeden 
weiteren Bogen, auch wenn er nur theilweise beschrieben ist,, 
Für die Eingangsbemerkung auf den bei dem Notar eingekammenen 
Schriften 
Für die Bemerkung des Abgangs einer Ausfertigung cder einer aus 
den Notariatsacten entnommenen Abschrift . - 
Für die Nachricht zu den Acten über ein vom Notar aufgenommenes 
Recognitionsprotocoll, desgleichen über ein von demselben ausgestelltes 
Zeugniß über die Richtigkeit einer Abschrift. 
bis 
                                   
  
Thlr. 
20 
  
Ng. 
10 
10 
20 
10 
15 
10 
  
Pf.
	        
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