Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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4. 
Die genannten Vorstände haben diesen Requisitionen jederzeit Folge zu leisten, die mit 
Beschlag belegten Telegramme oder Niederschriften, sowie die verlangten Abschriften von an 
die Adressaten bereits ausgehändigten Telegrammen unter amtlichen Verschluß und unter der 
Adresse des Vorstandes der requirirenden Behörde oder des Untersuchungsrichters gegen schrift- 
liche Quittung auszuliefern, Requisitionen und Quittung aber sorgfältig aufzubewahren. 
85. 
Wird die telegraphische Beförderung einer aufgegebenen Niederschrift, deren Zurückhaltung 
von einer der obgedachten Behörden beantragt worden ist, später gestattet, so ist dieß von der 
letzteren auf der Niederschrift zu bemerken, und dieselbe dem Absender zur Wiederabgabe an 
das Telegraphenbureau auszuhändigen. 
Ist der Aufgeber in Haft, so ist dessen Zustimmung zur Beförderung mit zu bescheinigen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 9ten Mai 1859. 
Die Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. v. Behr. Frhr. v. Friesen. 
Dietrich. 
. * —- ——. 
K 54) Verordnung, 
die Anlegung der Oberhohndorf-Reinsdorfer Kohleneisenbahn betreffend; 
vom 30sten Juni 1859. 
Nech Maaßgabe § 3 der Verordnung vom 1 #ten April 1853 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1853, Seite 67 fg.) und auf Grund des vorgelegten, von dem Mini- 
sterium des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmigten Detailplanes 
wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Anlegung einer Zweigeisenbahn zu Verbindung von 
auf dem rechten Muldenufer gelegenen Steinkohlenwerken und technischen Etablissements mit 
der Staatskohleneisenbahn bei Zwickau und anderen Steinkohlenwerken und technischen Eta- 
blissements genehmigt worden ist, welche den Namen: „Oberhohnvorf-Reinsdorfer Kohlen= 
eisenbahn“ führen wird und die Fluren 
der Stadt Zwickau,
	        
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