Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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[4 Censuren, so ist derselben ein Reifezeugniß nach dem anliegenden Formulare auszustellen. Auf 
diesem Zeugnisse ist auch der Grad des sittlichen Wohlverhaltens, resp. mit Angabe dessen, der 
dasselbe bescheinigt hat, anzumerken. Kann dagegen wegen mangelhafter Leistungen einer Ge- 
prüften ein Reifezeugniß nicht ertheilt werden, so bleibt es derselben zwar nachgelassen, sich nach 
Jahresfrist nochmals, unter Beibringung neuer Zeugnisse über ihre Fortbildung und ihr fort- 
dauerndes Wohlverhalten, zur Prüfung anzumelden und derselben sich zu unterziehen; es hat 
jedoch eine nochmalige Versagung eines Reifezeugnisses die Wirkung für immer. 
Katholische Ad- 11. Sollten auch Adspirantinnen katholischer Confession zu dem Behufe, die Be- 
spirantinnen. rechtigung zur Ertheilung des vollen Elementarunterrichts in katholischen Familien, Instituten 
oder Schulen dadurch zu erlangen, sich dieser Prüfung unterziehen wollen, so werden sie der- 
selben unter Zuziehung eines katholischen Geistlichen vor der Prüfungscommission in Dresden 
unterworfen werden. 
Schluß. &12. Alle in dem vorstehenden Regulative etwa nicht berührten weiteren Fragen in 
Betreff des Details der Reifeprüfungen sollen, soweit nöthig, durch besondere Instruction für 
die Prüfungscommission ihre Erledigung finden. 
Dresden, am 1 vten Juni 1859. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hepmann. 
Schemag zu einem Reifezeugnisse. 
N. N. geboren den 
zu im , 
welche ihre Vorbildung zum Lehrberufe 
hat dee Reifeprüfung . 
bestanden und dabei folgende Specialcensuren: 
Christliche Religion: 
Biblische Geschichte 
Katechismuslehre 
Weltgeschichte: 
Geographie:
	        
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