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Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei—
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2ten August 1859.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
M 64) Verordnung,
die Erbauung der Tharandt-Freiberger Eisenbahn betreffend;
vom 4ten August 1859.
Auf Grund § 2 und § 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung
einer Eisenbahn von Tharandt nach Freiberg betreffend, vom 2ten August 1859 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 279), wird von dem Ministerium des In-
nern Nachstehendes verordnet:
#1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2ten laufenden Mo-
nats treten für die Eisenbahnanlage von Tharandt nach Freiberg mit der Publication gegen-
wärtiger Verordnung in Wirksamkeit.
# 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbaucom-
missionen und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen allent-
halben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu
deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
3.Bei dem Bahnbaue werden nach Maaßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren
der Stadt Tharandt,
sowie von
Sommedorf,
Höckendorf,
Dorfhain,
Klingenberg,
Colmnitz,
Niederbobritzsch,