Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei— 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2ten August 1859. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
M 64) Verordnung, 
die Erbauung der Tharandt-Freiberger Eisenbahn betreffend; 
vom 4ten August 1859. 
Auf Grund § 2 und § 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung 
einer Eisenbahn von Tharandt nach Freiberg betreffend, vom 2ten August 1859 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 279), wird von dem Ministerium des In- 
nern Nachstehendes verordnet: 
#1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2ten laufenden Mo- 
nats treten für die Eisenbahnanlage von Tharandt nach Freiberg mit der Publication gegen- 
wärtiger Verordnung in Wirksamkeit. 
# 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbaucom- 
missionen und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen allent- 
halben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu 
deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
&# 3.Bei dem Bahnbaue werden nach Maaßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren 
der Stadt Tharandt, 
sowie von 
Sommedorf, 
Höckendorf, 
Dorfhain, 
Klingenberg, 
Colmnitz, 
Niederbobritzsch,
	        
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